Satzung

Satzung
Geschäftsordnung (GO)
Wahlrichtlinien (WaR)
Finanzrichtlinien (FiR)
Ehrungsrichtlinien (EhR)

(29. Oktober 2022)

 

Präambel:

Die Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie (DGWMP) e. V. wurde zunächst als „Vereinigung ehemaliger Sanitätsoffiziere” am 19. Juni 1954 in Bonn gegründet und steht in der Tradition früherer Vereinigungen der Militärärzte, Veterinäroffiziere und Militärapotheker. Seit dem 30. Juni 1973 trägt sie als die wehrmedizinische und wehrpharmazeutische Fachgesellschaft den jetzigen Namen und vereinigt unter ihrem Dach Mitglieder aller Laufbahnen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr.

 Ihre Leitlinie lautet: SCIENTIAE – HUMANITATI – PATRIAE.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Fachgesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie (DGWMP) e. V.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Zweckbestimmung

(1) Förderung der Wehrmedizin einschließlich der Zahn- und Tiermedizin sowie der Wehr­pharmazie in Praxis, Wissenschaft und Forschung. Unter Berücksichtigung der erweiterten nationalen und internationalen Verantwortung der Bundeswehr umfasst dies auch die Gebiete Führung und Management der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr.

(2) Förderung des Nachwuchses für alle Laufbahnen im Sanitätsdienst der Bundeswehr.

(3) Förderung der Kommunikation über alle Hierarchien und Fachrichtungen hinaus und als Plattform für den fachlichen Diskurs.

(4) Diese Zwecke sollen verwirklicht werden durch:

  • offenen Austausch und eine enge Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen gleicher Interessenrichtung;
  • die Gewinnung sowie die Vermittlung von wehrmedizinisch und wehrpharmazeutisch relevantem Wissen auf allen Gebieten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr mittels Fortbildungsveranstaltungen, in Print- und digitalen Medien;
  • die Förderung der fachlichen Fortbildung sowie von Wissenschaft und Forschung der Mitglieder und darüber hinaus aller an den Zielen der Gesellschaft Interessierten;
  • die Gewinnung und Verbreitung von Erkenntnissen auf den Gebieten Führung und Management der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr;
  • die Vermittlung von Verständnis für die Bedeutung des Sanitätsdienstes und die Förderung des Ansehens der Angehörigen des Sanitätsdienstes in der Bundeswehr im zivilen Gesundheitswesen sowie in Staat und Gesellschaft;
  • die Pflege und den Ausbau der engen und partnerschaftlichen Kooperation mit dem Deutschen SanOA e. V. zum beiderseitigen Vorteil auf Basis eines Kooperationsvertrags.
  • die berufsgruppenübergreifende Zusammenarbeit mit den Organen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, mit anderen Fachgesellschaften und geeigneten Fortbildungsinstitutionen sowie mit Standes- und sonstigen einschlägigen Organisationen des In- und Auslandes;
  • die Wahrung und Fortschreibung der Tradition der früheren Vereinigungen der Militärärzte, Veterinäroffiziere und Militärapotheker;
  • die Pflege des kameradschaftlichen und kollegialen Austauschs.

Einzelheiten in Verfolgung dieser Ziele und Aufgaben werden durch die Geschäftsordnung (GO) geregelt. Darüber hinaus gelten die Finanz-, Wahl- und Ehrungsrichtlinien.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus:

  • Ordentlichen Mitgliedern,
  • Mitgliedern, die zugleich dem Deutschen SanOA e. V. angehören (Doppelmitgliedschaft),
  • Fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

(2) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung in Verbindung mit den Ehrungsrichtlinien.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder

  • haben das aktive und passive Wahlrecht,
  • können an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen,
  • erhalten alle Informationen über die Belange der Gesellschaft.

(2) Alle Mitglieder verpflichten sich,

  • für die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft aktiv einzutreten,
  • zur regelmäßigen Beitragszahlung und Mitteilung bei Änderung persönlicher Daten.

§ 6 Gliederung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft gliedert sich in Bereichsgruppen und Gruppen. Beide sind Untergliederungen ohne eigene Rechtsfähigkeit. Sie werden jeweils von einem Vorstand geleitet und führen die Aufgaben der Gesellschaft auf der jeweiligen regionalen Ebene in enger Kooperation mit den regionalen Gliederungen des Deutschen SanOA e. V.  durch.

(2) Zur Überregionalen Gruppe SanOA und junge SanOffz gehören Mitglieder des SanOA e. V. mit Doppelmitgliedschaft. Sie nimmt die Aufgaben der Gesellschaft für diese Mitglieder überregional wahr und ist damit der Struktur einer Bereichsgruppe gleichgestellt.

(3) Es können Arbeitskreise (AK) gebildet werden, in denen allgemein interessierende, laufbahn- oder approbationsorientierte Themen behandelt werden. Alle AK stehen allen Mitgliedern zur Mitarbeit offen.

(4) Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Wahlrichtlinien.


§ 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind das Präsidium, der Präsidialbeirat und die Hauptversammlung.


§ 8 Präsidium

(1) Mitglieder des Präsidiums sind:

  • die Präsidentin oder der Präsident,
  • drei Vizepräsidentinnen oder -präsidenten,
  • die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,
  • die oder der Vorsitzende des Deutschen SanOA e. V. o.V.i.A.,
  • bis zu elf Beisitzende, wobei alle Mitgliedergruppen repräsentiert sein sollen.

Sie werden für eine Amtszeit von drei Geschäftsjahren durch die Hauptversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal möglich.

(2) Ständige Gäste der Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme sind:

  • die Ehrenpräsidentin oder der Ehrenpräsident,
  • die Inspekteurin oder der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
  • Sonderbeauftragte des Präsidiums,
  • die Bundesgeschäftsführerin oder der Bundesgeschäftsführer,
  • die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin oder der Präsident, die drei Vizepräsiden­tinnen oder -präsidenten und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsrecht durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder gemeinschaftlich durch zwei der anderen Vorstandmitglieder vertreten.

(4) Der Vorstand kann Grundstücks- und Immobiliengeschäfte sowie gleichermaßen die Auflösung bzw. den Verkauf der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.

(5) Das Präsidium ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.

(6) Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Wahlrichtlinien.

§ 9 Präsidialbeirat

(1) Der Präsidialbeirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Bereichsgruppen, der Arbeitskreise sowie eines vertretenden Mitglieds der Überregionalen Gruppe SanOA und junge SanOffz zusammen. Bei Verhinderung kann eine Vertretung an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Präsidialbeirat berät das Präsidium, insbesondere in grundsätzlichen bereichsgruppen­über­greifenden Angelegenheiten sowie in der Vorbereitung der Hauptversammlung durch Formulierungen von Empfehlungen (Voten).

 (3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Hauptversammlung (HV)

(1) Die Hauptversammlung entspricht der Mitgliederversammlung gem. §§ 27 und 32 BGB. Sie wird in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der HV sind:

  • die Delegierten der Bereichsgruppen,
  • die Überregionale Gruppe SanOA und junge SanOffz,
  • die Vorsitzenden der Arbeitskreise,
  • die Mitglieder des Präsidiums,
  • die Ehrenmitglieder,
  • die Inspekteurin oder der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr

(3) Die ordentliche HV ist einmal jährlich durchzuführen, in der Regel in Verbindung mit dem Jahreskongress der Gesellschaft.

(4) Ihre Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und vorgesehener Tagesordnung (TO) einzuladen. Bei Änderungen ist die TO vierzehn Tage vor der Hauptversammlung ihren Mitgliedern zu übersenden.

Darüber hinaus müssen alle Mitglieder der Gesellschaft in geeigneter Weise unterrichtet und auf ihre Teilnahmeberechtigung als Zuhörende hingewiesen werden.

(5) Eine außerordentliche HV kann in unaufschiebbar eilbedürftigen Fällen unter Angabe des Beratungsgegenstandes bzw. der Tagesordnung und der Begründung der Dringlichkeit durch die Präsidentin/den Präsidenten, das Präsidium oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel (1/3) der Delegierten einberufen werden. In diesen Fällen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

(6) Die HV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(7) Der Beschlussfassung durch die HV sind vorbehalten:

      a. Genehmigung des Protokolls der HV,
      b. Billigung des Haushaltsvoranschlags,
      c. Festlegen der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
      d. Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung,
      e. Entlastung des Präsidiums,
      f.  Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
      g. Wahl zweier Rechnungsprüfenden für drei Geschäftsjahre,
      h. Ernennung einer Ehrenpräsidentin oder eines Ehrenpräsidenten,
       i.  Bildung und Auflösung von Bereichsgruppen und Arbeitskreisen,
       j.  Korporative Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
      k. Einsprüche von Mitgliedern in eigener Sache gegen Entscheidungen des Präsidiums,
       l.  Grundstücks- und Immobiliengeschäfte der DGWMP e. V.
      m. Auflösung/Verkauf der Wehrmedizinischen Kongress – und Fortbildungsgesellschaft
      n. Auflösung der DGWMP e. V.

(8) Mehrheiten

Die HV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Ernennung zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Protokoll

Über den Ablauf der HV und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

(10) Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung, die Wahl- und die Ehrungsrichtlinien.


§ 11 Auflösung der Gesellschaft

(1) Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann vom Präsidium oder von mehr als der Hälfte aller Delegierten gestellt werden.

(2) Der Antrag muss schriftlich beim Präsidium eingereicht und in die Tagesordnung der HV aufgenommen werden.

(3) Über die beantragte Auflösung sind alle Mitglieder schriftlich zu informieren. Sie werden gleichzeitig gebeten, vor der anberaumten Auflösungs-HV als Entscheidungshilfe für die stimmberechtigten HV-Mitglieder ihre Auffassungen zu der geplanten Auflösung an das Präsidium schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(5) Mit dem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss sind zugleich zwei Liquidatoren zu bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft nach vorheriger Zustimmung des für den Vereinsregistersitz zuständigen Finanzamtes einer gemeinnützigen Organisation gemäß Beschluss der HV zu.


§ 12 Zusammenarbeit und Kommunikation

(1) Die Zusammenarbeit und Kommunikation der Gesellschaft haben sich stets an den Bedürfnissen ihrer Mitglieder auszurichten. Wo immer möglich und sinnvoll, sollen Präsenzveranstaltungen unter Einbindung des Deutschen SanOA e. V. durchgeführt werden.

(2) Alle Sitzungen der Organe können als Präsenzveranstaltung, mittels elektronischer Kommunikation (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) oder einer gemischten Veranstaltung aus Anwesenden und elektronischer Kommunikation stattfinden. Über die Form der Veranstaltung entscheidet die jeweilige Sitzungsleitung unter Wahrung der erforderlichen Einladungsfristen.

(3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.


§ 13 Datenschutz-Grundverordnung

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.


§ 14 Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 29. Oktober 2022 beschlossen.
Sie ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn gültig.

(2) Die Satzung in der Fassung vom 10. Oktober 2019 verliert mit diesem Tag ihre Gültigkeit.

 

(29. Oktober 2022)

 

§ 1 Selbstverpflichtungen

(1) Gewinnung, Förderung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Wehrmedizin einschließlich der Zahnmedizin und Tiermedizin sowie der Wehrpharmazie durch Anregung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben sowie die Erörterung sanitätsdienstlicher Probleme, Vermittlung neuer Erkenntnisse und die Fortbildung der Mitglieder im Rahmen wissenschaftlicher Tagungen der Gesellschaft und anlässlich regionaler Veranstaltungen der Gruppen, Bereichsgruppen und Arbeitskreise.

(2) Förderung des Nachwuchses, dessen Interesse an der Wehrmedizin und der Wehrpharmazie geweckt werden soll.

(3) Zweijährige Ausschreibung des ”Paul-Schürmann-Preises”.

(4) Jährliche Ausschreibung des ”Heinz-Gerngroß-Förderpreises”.

(5) Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und befreundeter Sanitätsdienste sowie mit den Standesorganisationen.

(6) Fortbildung von Sanitätsoffizieren der Reserve der Bundeswehr im Rahmen der allgemeinen Reservistenbetreuung. Mitarbeit als Mitglied im ”Beirat für Freiwillige Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.“ und im ”Gemeinsamen Ausschuss” beim Deutschen Bundeswehrverband e. V.

(7) Vertretung deutscher Sanitätsoffiziere der Reserve innerhalb der Confédération Interalliée des Officiers Médicaux de Réserve (CIOMR) im Benehmen mit dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. (VdRBw) gemäß Vereinbarung vom 8. November 1991.

(8) Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF);

(9) Herausgabe der Buchreihe ”Beiträge Wehrmedizin und Wehrpharmazie” und anderer Publikationen.

Mitteilungen der Gesellschaft werden in der ”WEHRMEDIZINISCHEN MONATSSCHRIFT” und der Zeitschrift ”WEHRMEDIZIN UND WEHRPHARMAZIE” veröffentlicht.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche männliche und weibliche Mitglieder können werden:

  1. Sanitätsoffiziere, Sanitätsoffiziere der Reserve (d. R.), Sanitätsoffiziere außer Dienst (a. D.) sowie Sanitätsoffizieranwärter,
  2.  Sanitätsdienstoffiziere und Offiziere im Sanitätsdienst (aktiv, d. R., a. D.),
  3. Unteroffiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
  4. haupt- und nebenamtlich in der Bundeswehr einschließlich der Bundeswehrver­waltung tätige Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte und Apothekerinnen/Apotheker in und außer Dienst,
  5. Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden in vergleichbaren Dienststellun­gen aktiv oder
    a. D., insbesondere auch des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
  6. weiterhin Persönlichkeiten, die nicht zu dem Personenkreis a) – e) gehören, die den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft verbunden sind und sich hierfür einsetzen wollen.
  7. Angehörige ausländischer Schwestergesellschaften, wenn sie den Aufnahmeregularien nach § 2 (1) a) – e) der GO entsprechen.

(2) Mitglieder des Deutschen SanOA e. V. sind gemäß Kooperationsvertrag – in der gültigen Fassung – bis zum vollendeten 32. Lebensjahr beitragsfrei zugleich Mitglieder in der DGWMP. Danach endet deren Mitgliedschaft im Deutschen SanOA e. V. unter Wechsel in eine ordentliche Mitgliedschaft der DGWMP.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten kann eine verdiente Präsidentin/ein verdienter Präsident ernannt werden.

(5) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Wehrmedizin und Wehrpharmazie im Sinne der Zielsetzung der Gesellschaft erworben haben.

(6) Als Korporative Mitglieder können Gesellschaften, Vereine, Verbände und Organisationen des In- und Auslandes aufgenommen werden.

(7) Über Aufnahmeanträge nach Absatz (1), a) – g) und Absatz (3) entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied schriftlich bestätigt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsstellenden schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung ist hierbei nicht erforderlich.

(8) Die Ernennung nach Absätzen (4) – (6) erfolgt durch die Hauptversammlung.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(1) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss bis spätestens zum 30. November (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) dem Präsidium schriftlich erklärt werden.

(2) Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Präsidiums, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 12 Monate nicht nachgekommen ist und Schuldenerlass, Teilerlass oder Stundung weder beantragt noch bewilligt wurden.

Eine Streichung ist ebenfalls möglich, wenn ein Mitglied infolge Adressenänderung nicht mehr erreichbar ist und Nachforschungen erfolglos bleiben.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch das Präsidium beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten offensichtlich das Ansehen der Gesellschaft nachhaltig geschädigt oder schwerwiegend gegen den Inhalt und Geist der Satzung verstoßen hat.

(4) Vor der Entscheidung über Streichung oder Ausschluss sind die Stellungnahme der/des zuständigen Gruppenvorsitzenden unter Beteiligung der/des Bereichsgruppenvorsitzenden einzuholen und das betroffene Mitglied nach Möglichkeit zu hören. Streichung oder Ausschluss sind, soweit eine Anschrift bekannt ist, dem betroffenen Mitglied durch „Einschreiben” mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidung der Streichung oder des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied beim Präsidium binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch mit Begründung per Einschreiben einlegen. Dem Verlangen nach (erneuter) persönlicher Anhörung ist stattzugeben. Wird der Einspruch vom Präsidium abgelehnt, so kann der Beschwerdeführende die Entscheidung der Hauptversammlung (HV) anrufen. Die HV entscheidet in ihrer nächsten Sitzung endgültig. Bis dahin ruhen Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.


§ 4 Gliederungen der Gesellschaft

(1) Die Gruppe

a) Mitglieder in einem regional zu begrenzenden Gebiet können eine Gruppe bilden.
Organisationsziel ist ein so dichtes Gruppennetz, dass die Mehrzahl der Mitglieder den Ort einer Veranstaltung in annehmbarer Zeit erreichen kann. Eine Gruppe soll mindestens 12 Mitglieder haben.
Die Wahl des Gruppenvorstandes wird durch die Wahlrichtlinien geregelt.
Die Vorsitzenden der Gruppen sind als Delegierte stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung.

b) Nachbargruppen sollen bei ihren Veranstaltungen zusammenwirken und ggf. auch Mitglieder anderer Gruppen wegen z. B. besserer Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes oder auf eigenen Wunsch regelmäßig einladen.

(2) Die Bereichsgruppe

a) Mehrere Gruppen bilden eine Bereichsgruppe, deren Bereich sich möglichst mit politischen Grenzen oder Regionen decken soll.

b) Der Bereichsgruppenvorstand fördert und koordiniert die Arbeit der Gruppen des Bereichs, u. a. durch Unterstützung bei Organisation und Durchführung von Veranstaltungen einzelner oder mehrerer Gruppen gemeinsam oder durch eigene Bereichsveranstaltungen.

c) Die Vorsitzenden der Bereichsgruppen sind Mitglieder des Präsidialbeirates und als Delegierte stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung.

d) Die Wahl des Vorstandes der Bereichsgruppe wird durch die Wahlrichtlinien geregelt.

(3) Die Arbeitskreise (AK)

a) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Interessengebiete können überregionale AK gebildet werden.

b) An den Aktivitäten der Arbeitskreise können alle Mitglieder der Gesellschaft teilnehmen, die sich für die Aufgaben und Zielsetzungen der AK einsetzen wollen.

c) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden durch die Mitglieder der Arbeitskreise nach den für Gruppen geltenden Regeln gewählt. Näheres regeln die Wahlrichtlinien. Sie sind Mitglieder des Präsidialbeirats sowie stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung.

d) Innerhalb der Gesellschaft sind die AK selbständige Gliederungen. Ein Tätigwerden mit Außenwirkung ist nur mit Zustimmung des Präsidiums oder im Auftrag der Präsidentin/des Präsidenten zulässig.

e) Über die Arbeit in den AK ist jährlich ein schriftlicher Tätigkeitsbericht zu erstellen, der bei der nächsten HV vorzutragen ist.

(4) Beim gegenseitigen Schriftverkehr der Gruppen oder einzelner Mitglieder mit dem Präsidium in grundsätzlichen Angelegenheiten ist die Bereichsgruppe zu beteiligen. Dies gilt sinngemäß auch für die Arbeitskreise.

Bildung und Auflösung von Bereichsgruppen und Arbeitskreisen werden durch die Hauptversammlung beschlossen.
Die Vorstände aller Gliederungen sind ehrenamtlich tätig. Sachkostenerstattungen regeln die Finanzrichtlinien.


§ 5 Präsidium

(1) Mitglieder

a) Die Wahl der Präsidiumsmitglieder ist in den Wahlrichtlinien geregelt.

b) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachwahl bei der nächsten HV erforderlich, die nur für die jeweils laufende Wahlperiode gilt.

c) Die Aufgabengebiete der Mitglieder verteilt das Präsidium. Die einzelnen Präsidiumsmitglieder bearbeiten ihre Sachgebiete selbständig und berichten der Präsidentin/dem Präsidenten und regelmäßig in der Präsidiumssitzung, in der über die einzuhaltende Linie entschieden wird.

d) Die Mitglieder des Präsidiums sollten keine anderen Mandate innerhalb der Gesellschaft haben.

(2) Präsident*in

Die Präsidentin/der Präsident führt die Gesellschaft mit Unterstützung der Präsidiumsmitglieder und der Bundesgeschäftsstelle nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung und der weiteren Richtlinien der Gesellschaft.

(3) Sonderbeauftragte

Können spezielle Belange der Gesellschaft oder einzelner Mitgliedergruppen nicht ausreichend und/oder kompetent durch das Präsidium wahrgenommen werden, so kann das Präsidium zu diesem Zweck geeignete Mitglieder als Sonderbeauftragte hinzuziehen. Sonderbeauftragte sind für die Dauer ihres Auftrages ständige Gäste des Präsidiums mit beratender Stimme.

(4) Die Beauftragung, Bestellung und Anstellung hauptamtlicher und nebenamtlicher Mitarbeiter ist Sache des Präsidiums.

(5) Sitzungen

a) Das Präsidium tagt mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten oder (gemäß Absprache) von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder. Eine Vertretung ist nicht vorgesehen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

b) Der Verlauf der Präsidiumssitzung (zusammenfassend) und die gefassten Beschlüsse (wörtlich) sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom Sitzungsleitenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern des Präsidiums binnen zwei Monaten nach der Sitzung zuzustellen. Es gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung keine Einsprüche erfolgt sind.


§ 6 Präsidialbeirat

(1) Die Mitglieder des Präsidialbeirates setzen sich gemäß § 9 Absatz (1) zusammen, seine Aufgaben ergeben sich aus § 9 Absatz (2) der Satzung.

(2) Bei Verhinderung werden die Vorsitzenden durch ihre Stellvertretung oder ein beauftragtes Mitglied der jeweiligen Bereichsgruppe, Delegiertengruppe der SanOA und junge SanOffz oder des Arbeitskreises vertreten.

(3) Die Einberufung zu Sitzungen des Präsidialbeirates erfolgt auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates mindestens zweimal jährlich.

(4) Die Sitzungen des Präsidialbeirates werden in der Regel durch die Präsidentin/den Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten geleitet.

(5) Die Mitglieder des Präsidialbeirates unterrichten das Präsidium über wichtige Vorgänge in ihren Zuständigkeitsbereichen und werden in gleicher Weise vom Präsidium unterrichtet.

(6) Die Voten werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Abweichende Minderheitenmeinungen sind zum Protokoll zu nehmen.

(7) Die Präsidialbeiratssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Präsidialbeirats binnen zwei Monaten nach der Sitzung zuzustellen. Sie gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach der Zustellung keine Einsprüche erfolgt sind.


§ 7 Die Hauptversammlung (HV)

(1) Einladung

Die Unterrichtung aller Mitglieder der Gesellschaft über Zeit und Ort der HV kann durch Veröffentlichung in den Fachorganen oder durch Anweisung an die Untergliederungen, die Bekanntgabe vorzunehmen, erfolgen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen. Zuhörende, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind, können ggf. aus besonderem Anlass mit Zustimmung der Sitzungspräsidentin/des Sitzungspräsidenten teilnehmen.

(2) Tagesordnung (TO)

a) Das Präsidium legt die vorläufige Tagesordnung fest. Die Untergliederungen der Gesellschaft sind aufgefordert, hierzu ggf. Beiträge, Anträge, Beschlussvorlagen zeitgerecht vorzulegen.

b) Die TO jeder ordentlichen HV muss folgende Punkte enthalten:

  • Regularien einschließlich der Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls der vorangehenden HV,
  • Bericht der Präsidentin/des Präsidenten,
  • Bericht der/des Vorsitzenden des Deutschen SanOA e. V.
  • Bericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,
  • Bericht der Rechnungsprüfer*innen,
  • Vorlage des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Beiträge für das kommende Jahr,
  • Bericht der Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers,
  • Entlastung des Präsidiums,
  • besondere Verhandlungspunkte/Anträge (Dringlichkeitsanträge),
  • Behandlung sonstiger Anträge,
  • Wahlen (nur wenn turnusgemäß oder außerplanmäßig anstehend),
  • Verschiedenes.

c) Die TO einer außerordentlichen HV ist ebenfalls festzulegen. Sie richtet sich nach dem Anlass der Einberufung. Die Gliederung nach Buchstabe b) ist dann nicht erforderlich.

d) Die vorläufige Tagesordnung ist den Mitgliedern der HV mindestens sechs Wochen vor der HV zuzuleiten. Bei Änderungen ist die geänderte Tagesordnung 14 Tage vorher mit allen Unterlagen und Anträgen zuzustellen.

(3) Anträge

a) Anträge können nur durch die stimmberechtigten Mitglieder der HV eingebracht werden.

b) Anträge zur Beschlussfassung durch die HV können nur zugelassen werden, wenn sie entweder als TO-Punkt eingebracht werden oder einen bereits aufgeführten TO-Punkt direkt betreffen einschließlich der Pflicht-TO-Punkte gemäß Absatz (2) Buchstabe b). Ausgenommen hiervon sind lediglich Anträge gemäß Absatz (4) Buchstaben d) und e).

c) Anträge nach Buchstabe b), die bis spätestens 21 Tage vor dem Sitzungstag bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind, müssen in die TO aufgenommen werden. Sie werden den Mitgliedern der HV mit der TO bekannt gegeben.

Das gilt auch für Anträge bzw. Vorschläge zu Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung sowie zur Ernennung zum Ehrenmitglied, zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten und Korrespondierenden Mitglied.

d) Verspätet eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge, über deren Zulassung und Aufnahme in die TO die HV zu Beginn der Sitzung unter ”Regularien” mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Anträge gem. § 10 Absatz (7) Buchstaben c), d), f), h) und l) der Satzung können in der Regel nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

(4) Durchführung

a) Die Durchführung der HV folgt nach allgemein gültiger parlamentarischer Übung. Beschlossen werden kann nur zu Verhandlungspunkten, die in die TO aufgenommen wurden.

b) Die HV wird von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von einer der Vizepräsidentinnen/einem der Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister oder einem der Beisitzenden in dieser Reihenfolge.

c) Beschlussanträge zu den Verhandlungspunkten der genehmigten TO müssen verlesen, in die Aussprache zum Punkt einbezogen und nach Schluss der Aussprache zur Abstimmung gestellt werden.

d) Es ist eine Rednerliste zu führen. Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge dieser Liste. Außer der Reihe sind nur Anträge zur Geschäftsordnung zugelassen. Es sind dies:

  • Beschränkung der Redezeit,
  • Schluss der Rednerliste,
  • Schluss der Aussprache,
  • Überweisung an das Präsidium oder einen Ausschuss.

e) Die Abstimmung über Anträge erfolgt:

  • geheim, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der HV dieses wünscht,
  • geheim bei Wahlen der Mitglieder des Präsidiums,
  • geheim bei Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidentinnen/ Ehrenpräsidenten oder Korrespondierenden Mitgliedern,
  • in allen übrigen Fällen offen durch Handzeichen.

Das Ergebnis wird durch Auszählung der abgegebenen Stimmen (Ja/Nein/Enthaltung/ Ungültig) festgestellt. Bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder bleibt die Sitzungsleitung im Amt, wenn er nicht selbst zur Wahl steht, sonst geht die Leitung auf die Ehrenpräsidentin/den Ehrenpräsidenten oder das älteste Mitglied der HV über.

(5) Protokoll

a) Über den Ablauf der Hauptversammlung (zusammenfassend) und die gefassten Beschlüsse (im Wortlaut) ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleitenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern der HV binnen acht Wochen nach der Hauptversammlung zuzustellen. Sie gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung keine Einsprüche erfolgt sind.

b) Das Protokoll enthält in Kurzform den Ablauf der Sitzung, den Inhalt wesentlicher Aussprachebeiträge und die Namen der Redenden. Die Beschlüsse sind im Wortlaut aufzuführen. Wortgetreue Aufnahme von Ausführungen kann die HV mehrheitlich beschließen, vorausgesetzt, es liegt ein Manuskript vor oder es wurde eine Tonaufzeichnung gefertigt.

c) Einsprüche gegen Form und sachliche Inhalte des Protokolls können schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle zur Entscheidung durch das Präsidium erhoben werden. Im Zustimmungsfall wird das vorläufige Protokoll entsprechend berichtigt.


§ 8 Schlussbestimmung

(1) Diese Geschäftsordnung wurde durch die Hauptversammlung am 29. Oktober 2022 beschlossen.

(2) Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die Hauptversammlung.

(3) Die Geschäftsordnung in der Fassung vom 13. Oktober 2011 wird hiermit aufgehoben.

(22. Oktober 2020)

 

§ 1 Die Wahlrichtlinien legen die Verfahrensweise für folgende Wahlen fest:

(1) Wahl des Gruppenvorstandes.
(2) Wahl des Bereichsgruppenvorstandes.
(3) Wahl der Delegierten der Bereichsgruppe zur Hauptversammlung (HV).
(4) Wahl der Vorsitzenden der Arbeitskreise.
(5) Wahl der Rechnungsprüfenden.
(6) Wahl des Präsidiums.
(7) Die Wahl der Delegierten der Gruppe SanOA e. V. und junge SanOffz zur Hauptversammlung (HV) der DGWMP e. V. ist in der Satzung des Deutschen SanOA e. V. geregelt.


§ 2 Wahl des Gruppenvorstandes

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder einer Gruppe.

(2) Die Einladung der Mitglieder zur Wahl ist vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu versenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der Gruppe anwesend sind.

(3) Wahlvorschläge werden von den anwesenden Mitgliedern gemacht.

(4) Die Mitglieder einer Gruppe wählen für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitz, einer Stellvertretung und ggf. weiteren Mitgliedern für bestimmte Aufgabenbereiche (z. B. Schriftführer*in).

(5) Die Leitung der Wahl hat das älteste anwesende, nicht selbst kandidierende Mitglied (Wahlleiter).

(6) Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens ein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(7) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält und die Wahl annimmt.

(8) Über die Wahl des Gruppenvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Eine vom Vorsitz der Gruppe unterzeichnete Zweitschrift ist über den Vorsitz der Bereichsgruppe dem Präsidium binnen 14 Tagen nach der Wahl zu übersenden. Sie muss die Namen, Vornamen, Titel und Anschrift der Vorstandsmitglieder nebst deren Funktion im Vorstand sowie Beginn und Ende der Amtszeit enthalten. (Am Ende der Wahlperiode endet die Amtszeit jeweils mit dem Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember.)

(9) Hat in neuen Gruppen noch keine Wahl stattgefunden, so können das Präsidium oder der zuständige Bereichsgruppenvorstand kommissarisch eine Obfrau/einen Obmann (Stellvertretung) bestellen, der bis zur Wahl die Gruppe im Vorstand der Bereichsgruppe und ggf. auch in der Hauptversammlung stimmberechtigt vertritt.

 

§ 3 Wahl des Bereichsgruppenvorstandes

(1) Der Bereichsgruppenvorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren in einer Wahlversammlung gewählt, die aus je zwei gewählten Vertretern der Gruppen besteht. Diese sind in der Regel der Vorsitz der Gruppe und seine Stellvertretung. Sollte die Gruppe hierzu andere Vertretende entsenden wollen, so sind diese zuvor zu wählen.
Die Vertretenden der Gruppen sind dem Bereichsgruppenvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor der Wahlversammlung zum Bereichsgruppenvorstand zu benennen.

(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung. Wählbar sind alle Mitglieder der Bereichsgruppe/Gruppen, auch wenn sie nicht der Wahlversammlung angehören.

(3) Die Einladung zur Wahlversammlung ist vier Wochen vor dem festgesetzten Termin an die Mitglieder der Wahlversammlung zu versenden.
Beschlussfähig ist die Wahlversammlung, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimm­be­rechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlversammlung nicht beschlussfähig, ist sie zu schließen; es kann zu einer außerordentlichen Wahlversammlung 15 Minuten nach Schluss der ordentlichen Versammlung einberufen werden, sofern dies auf der Einladung zur ordentlichen Wahlversammlung vermerkt wurde. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

(4) Wahlleitung ist der Vorsitz der Bereichsgruppe. Steht er oder sie zur Wiederwahl, ist das älteste anwesende Mitglied Wahlleitung.

(5) Gewählt werden der Bereichsgruppenvorsitz, zwei Stellvertretende und je nach Größe der Bereichsgruppe mehrere Beisitzende für bestimmte Aufgabenbereiche.

(6) Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.

(7) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält und die Wahl annimmt. Wird hierbei keine qualifizierende Mehrheit erzielt, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(8) Wenn sich eine Bereichsgruppe neu bildet, kann das Präsidium auf Wunsch ggf. eine Wahlleitung entsenden.

(9) Über die Wahl ist ein Protokoll zu erstellen, das die Namen (Name, Vorname, Titel, Anschrift) der Vorstandsmitglieder mit Angabe der Funktion im Vorstand sowie Beginn und Ende der Amtszeit enthält. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem Präsidium zu übersenden. Am Ende der Wahlperiode endet die Amtszeit jeweils am Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember.

(10) Bei Bereichsgruppen ohne Untergliederung bilden alle Mitglieder gemeinsam die Wahlversammlung, die beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ebenso bilden bei Bereichsgruppen mit nachgeordneten Gruppen, aber insgesamt kleiner Mitgliederzahl, alle Mitglieder die Wahlversammlung, die ebenfalls beschlussfähig ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Im Übrigen richtet sich die Wahl nach o. a. Grundsätzen.

 

§ 4 Wahl der Delegierten der Bereichsgruppe zur Hauptversammlung (HV)

Die Bereichsgruppe wird in der HV durch so viele Delegierte vertreten, dass auf je 100 (in der Spitze 51) Mitglieder ein Delegierter entfällt. Delegierte sind der Vorsitz und weitere Delegierte. Die Wahl weiterer Delegierter und der Ersatzdelegierten erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß o. g. § 3. Sie sind dem Präsidium bis spätestens acht Wochen vor einer HV zu benennen. Eine Vertretung durch nicht gewählte Mitglieder während der HV ist nicht statthaft.

 

§ 5 Wahl der Vorsitzenden der Arbeitskreise

Die Wahl richtet sich sinngemäß nach den Grundsätzen der Wahl des Gruppenvorstandes gem. § 2.

 

§ 6 Wahl der Mitglieder des Präsidiums

Die Mitglieder des Präsidiums werden von der HV gewählt.

(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der HV. Wählbar sind alle Mitglieder der Gesellschaft. Die Bereitschaft zur Kandidatur muss schriftlich vorliegen.

(2) Wahlvorschläge müssen bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Sie werden den Mitgliedern der HV mit der Tagesordnung bekannt gegeben.

(3) Wahlleitung ist die Sitzungsleitung. Steht diese selbst zur Wahl, so geht die Wahlleitung auf die Ehrenpräsidentin/den Ehrenpräsidenten und im Verhinderungsfall auf das älteste anwesende, nicht zur Wahl stehende Mitglied der HV über. Die Wahlleitung bestellt aus den Anwesenden die Wahlhelfenden.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt geheim.

(5) In Einzelwahl können Mitglieder gewählt werden zu den satzungsgemäßen Ämtern

  1. Präsidentin/Präsident,
  2. 3 x Vizepräsidentin/Vizepräsident,
  3. Schatzmeisterin/Schatzmeister,
  4. bis zu elf Beisitzende, wobei die Approbationsrichtungen der Sanitätsoffiziere, die Sanitätsdienstoffiziere, Offiziere im Sanitätsdienst und Sanitätsoffizieranwärter sowie die Gruppe der Gesundheitsfachberufe berücksichtigt werden müssen.

(6) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mindestens die Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhält und die Wahl annimmt.

(7) Ergibt der erste Wahlgang keine qualifizierte Mehrheit, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbenden mit den meisten Stimmen des ersten Wahlganges. Gewählt ist, wer dann die einfache Mehrheit der Stimmen erhält und die Wahl annimmt.

(8) Kann nach dem vorstehenden Wahlverfahren eine Präsidiumsposition nicht besetzt werden, weil keine Kandidatin/kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit erhält, können ausnahmsweise mit mehrheitlicher Zustimmung der HV weitere Kandidierende vorgeschlagen werden, über die gem. (6) und (7) abgestimmt wird.

 

§ 7 Wahl der Rechnungsprüfenden

Die Rechnungsprüfenden werden mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der HV gewählt.

 

§ 8 Wiederwahl

Wiederwahlen sind in allen Fällen möglich. Die Präsidentin oder der Präsident kann grundsätzlich nur für zwei weitere Amtszeiten durch die Hauptversammlung wiedergewählt werden.

 

§ 9 Stimmübertragung

Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

§ 10 Schlussbestimmung

(1) Diese Wahlrichtlinien wurden von der Hauptversammlung am 22. Oktober 2020 verab­schiedet.

(2) Das Präsidium ist ermächtigt, in besonderen Fällen und aus wichtigen Gründen von diesen Wahlrichtlinien vorübergehende abweichende Regelungen zu treffen. Hierüber ist in der nächsten Hauptversammlung abschließend zu entscheiden.

(3) Die Wahlordnung in der Fassung vom 25. Oktober 2018 verliert hiermit ihre Gültigkeit.

(Hauptversammlung 2021)

 

§ 1 Verantwortlichkeiten, Kontenführung

(1) Finanzverwaltung und Kassenführung sind grundsätzlich Aufgaben der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters. Hierbei wird er oder sie durch die Bundesgeschäftsstelle unterstützt.
Er/Sie unternimmt in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsführerin/dem Bundesgeschäftsführer alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
Die Erarbeitung des Haushaltsvoranschlages und die Berichterstattung bei der Hauptversammlung (HV) obliegen der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.

(2) Konten werden ausschließlich auf den Namen der Gesellschaft unterhalten. Verfügungs­berechtigt sind die/der Schatzmeister*in, im Vertretungsfall die/der Präsident*in oder die/der Bundesgeschäftsführer*in.

(3) Die jährliche Überprüfung der Haushalts- und Kassenführung wird durch die von der HV gewählten Rechnungsprüfenden vorgenommen.

(4) Die/der Schatzmeister*in bzw. die/der Bundesgeschäftsführer*in sind bei allen Vorgängen, die Kosten verursachen, zuvor rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt insbesondere bei

  • der Beschaffung von Investitionsgütern,
  • bei der Vorbereitung und Durchführung von Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen sowie
  • bei allen sonstigen Veranstaltungen der Gruppen, Arbeitskreise und Bereichsgruppen, bei denen die finanzielle Abwicklung über Konten der Gesellschaft erfolgt. In diesen Fällen ist frühzeitig ein Finanzierungsplan der Bundesgeschäftsstelle zur internen Abstimmung vorzulegen.

 

§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Der Beitrag beträgt ab 1. Januar 2021 70 EUR im Kalenderjahr. Sanitätsoffizieranwärter, andere Student*innen und sonstige in Berufsausbildung befindliche Mitglieder in vergleichbaren Lebensumständen zahlen bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres 42 EUR.

 (3) Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens zum 30. März des Jahres grundsätzlich im Lastschriftverfahren erhoben. Wenn der Beitrag aus vom Mitglied zu vertretenden Gründen nicht per Lastschrift eingezogen werden kann, trägt das Mitglied die entstehenden Gebühren, mindestens jedoch 5 EUR.

(4) Der Beitragseinzug erfolgt zentral durch die Bundesgeschäftsstelle. Maßnahmen gegen säumige Mitglieder sind von der Schatzmeisterin/vom Schatzmeister einzuleiten.

(5) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragsansatzes.

(6) Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder, fördernde Mitglieder, Angehörige der Schwestergesellschaften in Österreich und der Schweiz, Korrespondierende Mitglieder sowie Mitglieder von dem Jahr an, in dem sie das 90. Lebensjahr erreichen.

(7) Das Präsidium kann auf Antrag in begründeten Fällen den Beitrag stunden, ermäßigen und ggf. erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

 

§ 3 Gebühren

(1) Für durch die DGWMP e. V. angebotene überregionale Fortbildungsveran­stal­tungen können Teilnahmegebühren erhoben werden, wobei für bestimmte Personengruppen Vergünstigungen berücksichtigt werden.

 

§ 4 Kostenerstattung

(1) Reisekosten können nur erstattet bzw. bezuschusst werden, wenn für die betreffende Reise ein Beschluss der HV oder des Präsidiums vorliegt oder die Reise von der Präsidentin/vom Präsidenten angeordnet bzw. genehmigt wurde. Werden bei Veranstaltungen der Gesellschaft Kosten von Dritten übernommen, entfällt die Erstattung durch die Gesellschaft (z. B. bei Dienstreise).

(2) Für Funktionsträger der Bereichsgruppen, Gruppen oder Arbeitskreise werden Reisekosten im Rahmen ihres Auftrages auf Antrag erstattet bzw. bezuschusst.

a) Übernachtungen
     Übernachtungen (inklusive Frühstück) mit Kostennachweis (spezifizierte Quittung), im Höchstfalle
     150 EUR.

b) Fahrtkosten

  • Fahrtkosten werden grundsätzlich nach den Tarifen der DB AG 1. Wagenklasse einschl. evtl. erforderlicher Zuschläge erstattet. Verbilligte Fahrtmöglichkeiten mit Sondertarifen der DB AG sind, wo immer sinnvoll machbar, zu nutzen. Eine Bahncard kann auf Antrag je nach Reiseaufwand für die Gesellschaft teilweise oder vollständig erstattet werden.
  • Fahrten mit dem eigenen PKW sind alternativ möglich. Die Abrechnung erfolgt mit 0,20 EUR je gefahrene Kilometer – höchstens jedoch 170 EUR – grundsätzlich für die Wegstrecke zwischen Wohnort des Reisenden und dem Reiseziel. Hiermit sind alle Neben- und Zusatzkosten (Mautgebühren, Parkgebühren o. ä.) im Grundsatz mit abgegolten. Die Mitnahme einer weiteren Person wird mit 0,03 EUR je gefahrene Kilometer bezuschusst. Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches Vereinsinteresse, kann die Wegstreckenentschädigung auf 0,30 EUR je gefahrene Kilometer erhöht werden. Diese Einzelfallregelung ist gem. § 4 (1) der FiR im Vorfeld zu beantragen. Hierbei entfällt die o. a. Höchstgrenze von 170 EUR.
  • Die Nutzung einer alternativen Reiseoption. Eine Erstattung der hieraus resultierenden Kosten erfolgt nach Vergleich der entsprechenden Kostenaufwendungen für die Fahrt mit der DB AG 1. Wagenklasse inkl. Zuschläge in der Form, dass die Kostenübernahme der preisgünstigsten Reisemöglichkeit erfolgt. Hierbei wird die Möglichkeit der Einsparung von Übernachtungskosten und Tagegelder mitberücksichtigt.

(4) Reisekosten werden grundsätzlich nur nach Vorlage von Originalbelegen und unter Nutzung der jeweils vorgegebenen Vordrucke (Reisekostenrechnung der DGWMP) erstattet. Auf Wunsch werden die Originalbelege mit entsprechendem Bearbeitungsvermerk zurückgesandt.

(5) Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen für ausländische Referentinnen/Referenten ein Reisekostenzuschuss gewährt werden.

  1. Für anreisende Referentinnen/Referenten innerhalb Europas bis zur Höhe der tatsächlichen Ticketkosten, maximal aber nicht mehr als 1 000 EUR.
  2. Für anreisende Referentinnen/Referenten außerhalb Europas bis zur Höhe der tatsächlichen Ticketkosten, maximal aber nicht mehr als 1 500 EUR.

(6) Soweit Kosten für Porti, Büromaterial und Telefon o. ä. angefallen sind und vorab verauslagt wurden, werden diese auf Antrag und Vorlage der Originalbelege erstattet. Pauschalansätze für o. g. Auslagen (z. B. Telefonkosten) werden grundsätzlich nicht erstattet.
Ausgaben für Kränze, Geschenke u. ä. sind immer vorab über die Bundesgeschäftsstelle zu beantragen.
Rechnungen für o. a. Ausgaben müssen auf die DGWMP/Bundesgeschäftsstelle ausgestellt sein und sind dieser als Anlage mit den hierfür vorgesehenen Antragsformularen unmittelbar zuzuleiten.

 

§ 5 Spenden

Die Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie ist steuerrechtlich kein anerkannter gemeinnütziger Verein. Daher dürfen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Die Entgegennahme von Spenden ist dem Präsidium der DGWMP vorbehalten.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Finanzrichtlinien wurden von der Hauptversammlung 2021 verabschiedet.
      Alle früheren diesbezüglichen Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

(2) Das Präsidium ist ermächtigt, in besonderen Fällen und aus wichtigen Gründen von diesen Finanzrichtlinien vorübergehende abweichende Regelungen zu treffen. Hierüber ist in der nächsten Hauptversammlung abschließend zu entscheiden.

(29. Oktober 2022)

 

Ehrungen – Auszeichnungen – Preise

§ 1 Die Gesellschaft kann ein Mitglied oder eine besonders um die Gesellschaft verdiente Persönlichkeit aus gegebenem Anlass wie folgt ehren:

(1) EHRENMITGLIEDSCHAFT
(2) EHRENPRÄSIDENTSCHAFT
(3) KORRESPONDIERENDE MITGLIEDSCHAFT
(4) PRO-MERITIS-PLAKETTE
(5) SILBERNE EHRENNADEL

Diese alphabetische Aufzählung bedeutet keine Rangreihenfolge. Eine Ehrung wird stets durch ihre Begründung legitimiert. Sie kann in beliebiger Reihenfolge erfolgen.


§ 2 Die Gesellschaft kann einen federführend verantwortlichen Autor von erstveröffentlichten Originalarbeiten in Schrift, Bild, Wort und Ton im Sinne von Dokumentationen oder wissenschaftlichen Arbeiten von besonderer wehrmedizinischer oder wehrpharmazeutischer Relevanz wie folgt auszeichnen:

(1) PAUL-SCHÜRMANN-MEDAILLE
(2) PAUL-SCHÜRMANN-PREIS
(3) HEINZ-GERNGROSS-FÖRDERPREIS
Die zu (2) und (3) ausgelobten Geldpreise dienen zugleich der Anregung und Förderung wissenschaftlicher Arbeit.


§ 3  Die Gesellschaft kann herausragende Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer der Sanitätsakademie der Bundeswehr wie folgt ehren:

(1) EHRENMEDAILLE


Vorschlagsrecht – Entscheidung


§ 4 Vorschläge

(1) Vorschläge für Ehrungen und Auszeichnungen können sowohl jedes einzelne Mitglied als auch korporativ jede Untergruppierung der Gesellschaft an das Präsidium richten.

(2) Für die Auszeichnung mit der Ehrenmedaille erfolgt der Vorschlag durch die Kommandeurin/ den Kommandeur der Sanitätsakademie der Bundeswehr.


§ 5 Entscheidungen

(1) Die Entscheidung über vorgeschlagene Ehrungen und Auszeichnungen obliegt dem Präsidium, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Entscheidung bezüglich Ernennung zum Ehrenmitglied, zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten oder zum Korrespondierenden Mitglied ist Sache der Hauptversammlung.

(3) Die Entscheidung zu den ausgelobten Preisen obliegt der jeweiligen Jury.


Bedingungen und Verfahren


§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Für die Ernennung zum Ehrenmitglied der Gesellschaft können nur außerordentlich verdiente, langjährige Mitglieder der Gesellschaft vorgeschlagen werden. Es bedarf eines entsprechen­den Beschlusses der Hauptversammlung.
Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD..

(2) Die Ernennung erfolgt in würdigem Rahmen mit Laudatio und Überreichung der Urkunde in der Regel im Rahmen des wissenschaftlichen Jahreskongresses/Hauptversammlung.


§ 7  Ehrenpräsidentschaft

(1) Zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten kann jeweils nur ein/e herausragend/e verdiente/r ehemalige/r Präsidentin/Präsident auf Lebenszeit ernannt werden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Haupt­versammlung.
Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.

(2) Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines akademischen Festaktes in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses/Hauptversammlung mit Laudatio und Überreichung der Urkunde.


§ 8  Korrespondierende Mitgliedschaft

(1) Zum Korrespondierenden Mitglied können herausragende Persönlichkeiten des Inlandes wie auch des Auslandes ernannt werden aus Wissenschaft, Forschung und Lehre wie auch aus dem Bereich des militärischen Sanitätsdienstes als Sanitätsoffizier/Offizier in verantwortlicher Position sowie aus korrespondierenden Fachgesellschaften, die sich anerkannte Verdienste erworben haben, insbesondere auf den Gebieten

  • der Wehrmedizin einschließlich der zugehörigen Zahnmedizin und Tiermedizin,
  • der Wehrpharmazie,
  • der wehrmedizinisch kooperierenden Wissenschaften,
  • der Medizin- und Militärmedizin-Geschichte,
  • der speziellen Rechtswissenschaften, besonders humanitäres Völkerrecht, Kriegsvölkerrecht, Konventionen sowie Standesrecht,
  • der Weiterentwicklung des militärischen Sanitätsdienstes.

(2) Die Ernennung bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung. Die Korrespondierenden Mitglieder haben Rechte und Pflichten wie Ehrenmitglieder.
Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.

(3) Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines akademischen Festaktes in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses mit Laudatio und Überreichung der Urkunde.


§ 9 Pro Meritis

(1) Mit Verleihung der Pro-Meritis-Plakette können besonders herausragende Leistungen oder Verdienste um die Gesellschaft ihre Würdigung finden. Äußeres Zeichen ist die entsprechende Anstecknadel.

(2) Die Verleihung findet anlässlich einer angemessenen Veranstaltung der Gesellschaft, in der Regel beim wissenschaftlichen Jahreskongress/Haupt­ver­sammlung, mit Laudatio und Überreichung der Urkunde statt.


§ 10 Silberne Ehrennadel

(1) Die Verleihung der Silbernen Ehrennadel erfolgt in Würdigung spezieller Leistungen und/oder Verdienste für die Gesellschaft.
Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in SILBER.

(2) Die Silberne Ehrennadel kann auch verliehen werden, wenn ein Mitglied dies länger als 30 Jahre ist und das 70. Lebensjahr erreicht hat.

(3) Die Silberne Ehrennadel wird in der Regel vom Vorsitzenden der zugehörigen Bereichsgruppe möglichst anlässlich einer angemessenen Gelegenheit mit Urkunde und Laudatio überreicht.

 

§ 11 Paul-Schürmann-Medaille

(1) Mit der Paul-Schürmann-Medaille können Autorinnen/Autoren von Veröffentlichungen des In- und Auslandes auf den Gebieten der Wehrmedizin und Wehrpharmazie, der Katastrophenmedizin, der militärischen Einsatzmedizin sowie des Sanitätsdienstes deutscher Streitkräfte einschließlich biografischer Publikationen über Angehörige des Sanitätsdienstes, die dem Ansehen des militärischen Sanitätsdienstes, den Wissenschaften oder dem Öffentlichen Gesundheitswesen in herausragender Weise gedient haben, ausgezeichnet werden.

(2) Die Verleihung mit Laudatio und Überreichung von Urkunde und Medaille erfolgt in würdigem Rahmen in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses.


§ 12 Paul-Schürmann-Preis

(1) Mit dem Paul-Schürmann-Preis werden Autorinnen/Autoren herausragender, bis dato nicht veröffentlichter wissenschaftlicher Originalarbeiten von wehrmedizinischer oder wehrpharmazeutischer Relevanz gemäß speziellen Ausschreibungsbedingungen gewürdigt.

(2) Der Preis wird alle zwei Jahre international ausgeschrieben. Er ist mit 7 500 EUR dotiert.

(3) Die Bewertung der eingereichten Arbeiten erfolgt durch ein vom Präsidium gebetenes qualifiziertes Preisrichterkollegium (Jury) unter Federführung einer/eines Präsidiumsbeauftragten.

(4) Der Preis kann gemäß Jury-Beschluss unter mehreren gleichrangigen Bewerbern aufgeteilt werden.

(5) Bei Fehlen preiswürdiger Einreichungen kann fallweise in einem Jahr auf eine Preisvergabe verzichtet werden. Die Neuausschreibung erfolgt dann für das jeweils folgende Jahr. Die Höhe des ausgelobten Geldpreises wird hierdurch nicht betroffen.

(6) Die Preisverleihung mit Laudatio und Übergabe von Urkunde und Geldpreis nebst Paul-Schürmann-Medaille erfolgt in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses.


§ 13 Heinz-Gerngroß-Förderpreis

(1) Mit dem Heinz-Gerngroß-Förderpreis werden gemäß spezieller Ausschreibungsbedingungen junge Bewerbende bis maximal zum vollendeten 32. Lebensjahr für ihren wissenschaftlichen Vortrag nebst Diskussion vor einem sachkundigen Auditorium über ein Thema aus der Wehrmedizin, der Wehrpharmazie oder kooperierender Fachgebiete mit wehrmedizinischem/ wehrpharmazeutischem Bezug ausgezeichnet.

(2) Der Preis dient der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses besonders unter den Sanitätsoffizier-Anwärtern und jungen Sanitätsoffizieren. Die Dotierung – 1. Preisträger*in 1.500 EUR und 2. Preisträger*in 1.000 EUR – wird von der Hauptversammlung festgelegt.

(3) Die Bewertung der Vorträge und Diskussionen erfolgt durch ein vom Präsidium bestelltes Preisrichterkollegium (Jury) vor Ort unter der Federführung einer/eines Präsidiumsbeauftragten, der oder die den Preis mit Urkunde und Preisgeld in der Regel am Wettbewerbsort überreicht.

(4) Der Preis kann gemäß Jury-Beschluss ausnahmsweise unter gleichwertigen Bewerbern aufgeteilt werden.


§ 14 Ehrenmedaille

(1) Mit der Ehrenmedaille werden diejenigen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des

  • Offizierlehrgangs für Sanitätsoffizieranwärter,
  • Offizierlehrgangs für Offiziere des militärfachlichen Dienstes und
  • Unteroffizierlehrgangs für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr

geehrt, die im Rahmen des Laufbahnlehrganges als Gesamtpersönlichkeit leistungsmäßig und charakterlich überzeugen können und in Haltung und Pflichterfüllung vorbildlich sind.

(2) Die Ehrenmedaille wird auf Vorschlag der Kommandeurin/des Kommandeurs der Sanitätsakademie der Bundeswehr verliehen. Sie wird in der Regel bei der Eröffnungsveranstaltung des Jahreskongresses der DGWMP mit Urkunde ausgehändigt.


Dokumentation


§ 15 Nachweis

Über erfolgten Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen ist in der Bundesgeschäftsstelle ein Nachweis zu führen.


§ 16 Veröffentlichung

(1) Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen werden regelmäßig in den Publikationsorganen der Gesellschaft veröffentlicht.

(2) Sie sollen zudem möglichst zeitnah, ggf. in geeigneter Weise aufbereitet auch anderen Medien, insbesondere medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen/militärischen Fachzeitschriften sowie den Standespublikationsorganen zur Veröffentlichung angeboten werden.


Sanktionen


§ 17  Aberkennung

(1) Ehrungen und Auszeichnungen sowie Preise können nachträglich aberkannt werden, wenn später dem Präsidium respektive der Hauptversammlung zuvor nicht bekannte Tatsachen zur Kenntnis gelangen, die nachweislich einer Ehrung oder Auszeichnung bzw. einer Preisverleihung entgegenstehen.

(2) Eine Aberkennung ist regelmäßig der Entscheidung der Hauptversammlung vorbehalten. Hierzu ist der/dem Betroffenen ein Anhörungsrecht zu gewähren.

(3) Die Entscheidung ist der betroffenen Person mit Begründung, Hinweis auf Konsequenzen und ggf. mit der Preisgeld-Rückforderung einschließlich Terminsetzung für die Rückzahlung in geeigneter justitiabler Form mitzuteilen.

(4) Eine Einspruchsmöglichkeit gegen die Entscheidung der Hauptversammlung ist in der Regel nicht gegeben.


Schlussbestimmungen


§ 18 Amtsinhabende

Amtsinhabende aller Ebenen der Gesellschaft sollen grundsätzlich Ehrungen gemäß § 1 dieser Richtlinien nicht während ihrer Amtszeit und erst nach erfolgter Entlastung erfahren. Im besonders begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden.


§ 19 Ausnahmen

Das Präsidium ist ermächtigt, in Einzelfällen aus wichtigem Grund und wegen unaufschiebbarer Dringlichkeit temporär von den Regelungen dieser Ehrungsrichtlinien abzuweichen.
Hierüber ist in der nächsten Hauptversammlung zu berichten und zu entscheiden.


§ 20 Gültigkeit

Diese Ehrungsrichtlinien wurden in der vorstehenden Fassung am 26. März 2022 vom Präsidium der DGWMP beschlossen. Die Delegierten stimmten in der HV vom 29. Oktober 2022 dieser Änderung zu.

Alle früheren diesbezüglichen Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.