März 2026
Präambel:
Die Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie (DGWMP) e. V. wurde zunächst als „Vereinigung ehemaliger Sanitätsoffiziere” am 19. Juni 1954 in Bonn gegründet und steht in der Tradition früherer Vereinigungen der Militärärzte, Veterinäroffiziere und Militärapotheker. Seit dem 30. Juni 1973 trägt sie als die wehrmedizinische und wehrpharmazeutische Fachgesellschaft den jetzigen Namen und vereinigt unter ihrem Dach Mitglieder aller Laufbahnen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr.
Ihre Leitlinie lautet: SCIENTIAE – HUMANITATI – PATRIAE.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Fachgesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin
und Wehrpharmazie (DGWMP) e. V.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Bonn eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Förderung der Wehrmedizin einschließlich der Zahn- und Tiermedizin sowie der
Wehr-pharmazie in Praxis, Wissenschaft und Forschung. Unter Berücksichtigung der
erweiterten nationalen und internationalen Verantwortung der Bundeswehr umfasst
dies auch die Gebiete Führung und Management der Gesundheitsversorgung der
Bundeswehr.
(2) Förderung des Nachwuchses für alle Laufbahnen im Sanitätsdienst der Bundeswehr.
(3) Förderung der Kommunikation über alle Hierarchien und Fachrichtungen hinaus
und als Plattform für den fachlichen Diskurs.
(4) Diese Zwecke sollen verwirklicht werden durch:
• offenen Austausch und eine enge Zusammenarbeit mit anderen nationalen
und internationalen Organisationen gleicher Interessenrichtung;
• die Gewinnung sowie die Vermittlung von wehrmedizinisch und wehrpharmazeutisch
relevantem Wissen auf allen Gebieten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
mittels Fortbildungsveranstaltungen, in Print- und digitalen Medien;
• die Förderung der fachlichen Fortbildung sowie von Wissenschaft und Forschung
der Mitglieder und darüber hinaus aller an den Zielen der Gesellschaft
Interessierten;
• die Gewinnung und Verbreitung von Erkenntnissen auf den Gebieten Führung
und Management der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr;
• die Vermittlung von Verständnis für die Bedeutung des Sanitätsdienstes und
die Förderung des Ansehens der Angehörigen des Sanitätsdienstes in der
Bundeswehr im zivilen Gesundheitswesen sowie in Staat und Gesellschaft;
• die Pflege und den Ausbau der engen und partnerschaftlichen Kooperation
mit dem Deutschen SanOA e. V. zum beiderseitigen Vorteil auf Basis eines
Kooperationsvertrags.
• die berufsgruppenübergreifende Zusammenarbeit mit den Organen des Sanitätsdienstes
der Bundeswehr, mit anderen Fachgesellschaften und geeigneten
Fortbildungsinstitutionen sowie mit Standes- und sonstigen einschlägigen
Organisationen des In- und Auslandes;
• die Wahrung und Fortschreibung der Tradition der früheren Vereinigungen der
Militärärzte, Veterinäroffiziere und Militärapotheker;
• die Pflege des kollegialen und fachlichen Austauschs mit der der Österreichischen
Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie und der Schweizerischen
Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen
• die Pflege des kameradschaftlichen und kollegialen Austauschs.
Einzelheiten in Verfolgung dieser Ziele und Aufgaben werden durch die Geschäftsordnung
(GO) geregelt. Darüber hinaus gelten die Finanz-, Wahl- und Ehrungsrichtlinien.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft besteht aus:
• Ordentlichen Mitgliedern
• Mitgliedern, die zugleich dem Deutschen SanOA e. V. angehören (Doppelmitgliedschaft),
• Fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
• Auswärtigen Mitgliedern, die zugleich der Österreichischen Gesellschaft für
Wehrmedizin und Wehrpharmazie (ÖGWMPh) e.V. oder der Schweizerischen
Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen (SGOS) e.V. angehören.
(2) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung in Verbindung mit den Ehrungsrichtlinien.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der
Mitgliederliste.
(2) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Alle ordentlichen Mitglieder
• haben das aktive und passive Wahlrecht,
• können an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen,
• erhalten alle Informationen über die Belange der Gesellschaft.
(2) Alle ordentlichen Mitglieder verpflichten sich,
• für die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft aktiv einzutreten,
• zur regelmäßigen Beitragszahlung und Mitteilung bei Änderung persönlicher
Daten.
§ 6 Gliederung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft gliedert sich in Bereichsgruppen und Gruppen. Beide sind Untergliederungen
ohne eigene Rechtsfähigkeit. Sie werden jeweils von einem Vorstand
geleitet und führen die Aufgaben der Gesellschaft auf der jeweiligen regionalen
Ebene in enger Kooperation mit den regionalen Gliederungen des Deutschen SanOA
e. V. durch.
(2) Zur Überregionale Gruppe SanOA und junge SanOffz gehören Mitglieder des
SanOA e. V. mit Doppelmitgliedschaft. Sie nimmt die Aufgaben der Gesellschaft für
diese Mitglieder überregional wahr und ist damit der Struktur einer Bereichsgruppe
gleichgestellt.
(3) Es können Arbeitskreise (AK) gebildet werden, in denen allgemein interessierende,
laufbahn- oder approbationsorientierte Themen behandelt werden. Alle AK
stehen allen Mitgliedern zur Mitarbeit offen.
(4) Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Wahlrichtlinien.
§ 7 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind das Präsidium, der Präsidialbeirat und die Hauptversammlung.
§ 8 Präsidium
(1) Mitglieder des Präsidiums sind:
• die Präsidentin oder der Präsident,
• drei Vizepräsidentinnen oder -präsidenten,
• die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,
• die oder der Vorsitzende des Deutschen SanOA e. V. o.V.i.A.,
• bis zu elf Beisitzende, wobei alle Mitgliedergruppen repräsentiert sein sollen.
Sie werden für eine Amtszeit von drei Geschäftsjahren durch die Hauptversammlung
in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist grundsätzlich nur einmal möglich.
(2) Ständige Gäste der Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme sind:
• die Ehrenpräsidentin oder der Ehrenpräsident,
• die Befehlshaberin oder Befehlshaber des Zentralen Sanitätsdienstes der
Bundeswehr und stv. Befehlshaber des Unterstützungskommando der Bundeswehr
• Sonderbeauftragte des Präsidiums,
• die Bundesgeschäftsführerin oder der Bundesgeschäftsführer,
• die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Wehrmedizinischen Kongress-
und Fortbildungsgesellschaft mbH.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin oder der Präsident, die drei
Vizepräsidentinnen oder -präsidenten und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsrecht durch
die Präsidentin oder den Präsidenten oder gemeinschaftlich durch zwei der anderen
Vorstandmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand kann Grundstücks- und Immobiliengeschäfte sowie gleichermaßen
die Auflösung bzw. den Verkauf der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft
mbH nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.
(5) Das Präsidium ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit
diese nicht anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind.
(6) Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung und die Wahlrichtlinien.
§ 9 Präsidialbeirat
(1) Der Präsidialbeirat setzt sich aus den Vorsitzenden der Bereichsgruppen, der
Arbeitskreise sowie eines vertretenden Mitglieds der Überregionalen Gruppe SanOA
und junge SanOffz zusammen. Bei Verhinderung kann eine Vertretung an den Sitzungen
teilnehmen.
(2) Der Präsidialbeirat berät das Präsidium, insbesondere in grundsätzlichen bereichsgruppenüber-
greifenden Angelegenheiten sowie in der Vorbereitung der Hauptversammlung
durch Formulierungen von Empfehlungen (Voten).
(3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Hauptversammlung (HV)
(1) Die Hauptversammlung entspricht der Mitgliederversammlung gem. §§ 27 und 32
BGB. Sie wird in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der HV sind:
• die Delegierten der Bereichsgruppen,
• die Überregionale Gruppe SanOA und junge SanOffz,
• die Vorsitzenden der Arbeitskreise,
• die Mitglieder des Präsidiums,
• die Ehrenmitglieder,
(3) Die ordentliche HV ist einmal jährlich durchzuführen, in der Regel in Verbindung
mit dem Jahreskongress der Gesellschaft.
(4) Ihre Mitglieder sind mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich unter
Mitteilung von Ort, Zeit und vorgesehener Tagesordnung (TO) einzuladen. Bei Änderungen
ist die TO vierzehn Tage vor der Hauptversammlung ihren Mitgliedern zu
übersenden.
Darüber hinaus müssen alle Mitglieder der Gesellschaft in geeigneter Weise unterrichtet
und auf ihre Teilnahmeberechtigung als Zuhörende hingewiesen werden.
(5) Eine außerordentliche HV kann in unaufschiebbar eilbedürftigen Fällen unter
Angabe des Beratungsgegenstandes bzw. der Tagesordnung und der Begründung
der Dringlichkeit durch die Präsidentin/den Präsidenten, das Präsidium oder auf Verlangen
von mindestens einem Drittel (1/3) der Delegierten einberufen werden. In diesen
Fällen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Die HV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
(7) Der Beschlussfassung durch die HV sind vorbehalten:
a. Genehmigung des Protokolls der HV,
b. Billigung des Haushaltsvoranschlags,
c. Festlegen der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d. Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung,
e. Entlastung des Präsidiums,
f. Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
g. Wahl zweier Rechnungsprüfenden für drei Geschäftsjahre,
h. Ernennung einer Ehrenpräsidentin oder eines Ehrenpräsidenten,
i. Bildung und Auflösung von Bereichsgruppen und Arbeitskreisen,
j. Korporative Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
k. Einsprüche von Mitgliedern in eigener Sache gegen Entscheidungen
desPräsidiums,
l. Grundstücks- und Immobiliengeschäfte der DGWMP e. V.
m. Auflösung/Verkauf der Wehrmedizinischen KongressundFortbildungsgesellschaft
n. Auflösung der DGWMP e. V.
(8) Mehrheiten
Die HV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung sowie zur Ernennung zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten
ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Protokoll
Über den Ablauf der HV und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen.
(10) Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnung, die Wahl- und die Ehrungsrichtlinien.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft
(1) Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann vom Präsidium oder von mehr als
der Hälfte aller Delegierten gestellt werden.
(2) Der Antrag muss schriftlich beim Präsidium eingereicht und in die Tagesordnung
der HV aufgenommen werden.
(3) Über die beantragte Auflösung sind alle Mitglieder schriftlich zu informieren. Sie
werden gleichzeitig gebeten, vor der anberaumten Auflösungs-HV als Entscheidungshilfe
für die stimmberechtigten HV-Mitglieder ihre Auffassungen zu der geplanten Auflösung
an das Präsidium schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen.
(5) Mit dem rechtswirksamen Auflösungsbeschluss sind zugleich zwei Liquidatoren
zu bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres satzungsgemäßen
Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft nach vorheriger Zustimmung
des für den Vereinsregistersitz zuständigen Finanzamtes einer gemeinnützigen
Organisation gemäß Beschluss der HV zu.
§ 12 Zusammenarbeit und Kommunikation
(1) Die Zusammenarbeit und Kommunikation der Gesellschaft haben sich stets an
den Bedürfnissen ihrer Mitglieder auszurichten. Wo immer möglich und sinnvoll, sollen
Präsenzveranstaltungen unter Einbindung des Deutschen SanOA e. V., sowie der
Österreichischen Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie und der Schweizerischen
Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen durchgeführt werden.
(2) Alle Sitzungen der Organe können als Präsenzveranstaltung, mittels elektronischer
Kommunikation (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) oder einer gemischten
Veranstaltung aus Anwesenden und elektronischer Kommunikation stattfinden. Über
die Form der Veranstaltung entscheidet die jeweilige Sitzungsleitung unter Wahrung
der erforderlichen Einladungsfristen.
(3) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13 Datenschutz-Grundverordnung
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand
einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 29. Oktober 2022
beschlossen. Sie ist mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn gültig.
(2) Die Satzung in der Fassung vom 10. Oktober 2019 verliert mit diesem Tag ihre
Gültigkeit.
GESCHÄFTSORDNUNG (GO)
März 2026
§1 Selbstverpflichtungen
(1) Gewinnung, Förderung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem
Gebiet der Wehrmedizin einschließlich der Zahnmedizin und Tiermedizin sowie der
Wehrpharmazie durch Anregung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben sowie
die Erörterung sanitätsdienstlicher Probleme, Vermittlung neuer Erkenntnisse und
die Fortbildung der Mitglieder im Rahmen wissenschaftlicher Tagungen der Gesellschaft
und anlässlich regionaler Veranstaltungen der Gruppen, Bereichsgruppen und
Arbeitskreise.
(2) Förderung des Nachwuchses, dessen Interesse an der Wehrmedizin und der
Wehrpharmazie geweckt werden soll.
(3) Zweijährige Ausschreibung des ”Paul-Schürmann-Preises”.
(4) Jährliche Ausschreibung des ”Heinz-Gerngroß-Förderpreises”.
(5) Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
und befreundeter Sanitätsdienste sowie mit den Standesorganisationen.
(6) Fortbildung von Sanitätsoffizieren der Reserve der Bundeswehr im Rahmen der
allgemeinen Reservistenbetreuung. Mitarbeit als Mitglied im ”Beirat für Freiwillige
Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.“
und im ”Gemeinsamen Ausschuss” beim Deutschen Bundeswehrverband e. V.
(7) Vertretung deutscher Sanitätsoffiziere der Reserve innerhalb der Confédération
Interalliée des Officiers Médicaux de Réserve (CIOMR) im Benehmen mit dem Verband
der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. (VdRBw) gemäß Vereinbarung
vom 8. November 1991.
(8) Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften
(AWMF);
(9) Bilateraler Austausch mit der Österreichischen Gesellschaft für Wehrmedizin und
Wehrpharmazie und der Schweizerischen Gesellschaft für Offiziere der Sanitätstruppen
(10) Herausgabe der Buchreihe ”Beiträge Wehrmedizin und Wehrpharmazie” und
anderer Publikationen.
Mitteilungen der Gesellschaft werden in der ”WEHRMEDIZINISCHEN MONATSSCHRIFT”
und der Zeitschrift ”WEHRMEDIZIN UND WEHRPHARMAZIE” veröffentlicht.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche männliche und weibliche Mitglieder können werden:
a. Sanitätsoffiziere, Sanitätsoffiziere der Reserve (d. R.), Sanitätsoffiziere außer
Dienst (a. D.) sowie Sanitätsoffizieranwärter,
b. Sanitätsdienstoffiziere und Offiziere im Sanitätsdienst (aktiv, d. R., a. D.),
c. Unteroffiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
d. haupt- und nebenamtlich in der Bundeswehr einschließlich der Bundeswehrverwaltung
tätige Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte
und Apothekerinnen/ Apotheker in und außer Dienst,
e. Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden in vergleichbaren Dienststellun
gen aktiv oder a. D., insbesondere auch des Bundesgrenzschutzes und der
Polizei,
f. weiterhin Persönlichkeiten, die nicht zu dem Personenkreis a)e) gehören, die den
Zielen und Aufgaben der Gesellschaft verbunden sind und sich hierfür einsetzen
wollen.
g. Angehörige ausländischer Schwestergesellschaften, wenn sie den Aufnahmeregularien
nach2 (1) a)e) der GO entsprechen.
(2) Mitglieder des Deutschen SanOA e. V. sind gemäß Kooperationsvertragin der gültigen
Fassungbis zum vollendeten 32. Lebensjahr beitragsfrei zugleich Mitglieder in
der DGWMP. Danach endet deren Mitgliedschaft im Deutschen SanOA e. V. unter
Wechsel in eine ordentliche Mitgliedschaft der DGWMP.
(3) Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie
e.V. (ÖGWMPh) und der Schweizer Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen
(SGOS) sind als auswärtige Mitglieder beitragsfrei. Ihre Mitgliedschaft beschränkt sich
auf die Nutzung des Veranstaltungsangebots und der digitalen Medien der DGWMP
e.V.
(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um die Gesellschaft
besonders verdient gemacht haben. Zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten
kann eine verdiente Präsidentin/ein verdienter Präsident ernannt werden.
(6) Als Korporative Mitglieder können Gesellschaften, Vereine, Verbände und Organisationen
des In- und Auslandes aufgenommen werden.
(7) Über Aufnahmeanträge nach Absatz (1), a)g) und Absatz (3) entscheidet das Präsidium.
Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied schriftlich bestätigt. Die Ablehnung
eines Aufnahmeantrags muss dem Antragsstellenden schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Begründung ist hierbei nicht erforderlich.
(8) Die Ernennung nach Absätzen (4)(6) erfolgt durch die Hauptversammlung.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(1) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss bis spätestens
zum 30. November (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) dem Präsidium
schriftlich erklärt werden.
(2) Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Präsidiums,
wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen
länger als 12 Monate nicht nachgekommen ist und Schuldenerlass, Teilerlass
oder Stundung weder beantragt noch bewilligt wurden.
Eine Streichung ist ebenfalls möglich, wenn ein Mitglied infolge Adressenänderung
nicht mehr erreichbar ist und Nachforschungen erfolglos bleiben.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch das Präsidium beschlossen werden,
wenn das Mitglied durch sein Verhalten offensichtlich das Ansehen der Gesellschaft
nachhaltig geschädigt oder schwerwiegend gegen den Inhalt und Geist der Satzung
verstoßen hat.
(4) Vor der Entscheidung über Streichung oder Ausschluss sind die Stellungnahme
der/des zuständigen Gruppenvorsitzenden unter Beteiligung der/des Bereichsgruppenvorsitzenden
einzuholen und das betroffene Mitglied nach Möglichkeit zu hören.
Streichung oder Ausschluss sind, soweit eine Anschrift bekannt ist, dem betroffenen
Mitglied durch „Einschreiben” mitzuteilen.
(5) Gegen die Entscheidung der Streichung oder des Ausschlusses kann das betroffene
Mitglied beim Präsidium binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides
Einspruch mit Begründung per Einschreiben einlegen. Dem Verlangen nach (erneuter)
persönlicher Anhörung ist stattzugeben. Wird der Einspruch vom Präsidium abgelehnt,
so kann der Beschwerdeführende die Entscheidung der Hauptversammlung
(HV) anrufen. Die HV entscheidet in ihrer nächsten Sitzung endgültig. Bis dahin ruhen
Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.
§ 4 Gliederungen der Gesellschaft
(1) Die Gruppe
a) Mitglieder in einem regional zu begrenzenden Gebiet können eine Gruppe bilden.
Organisationsziel ist ein so dichtes Gruppennetz, dass die Mehrzahl der Mitglieder
den Ort einer Veranstaltung in annehmbarer Zeit erreichen kann. Eine Gruppe soll
mindestens 12 Mitglieder haben.
Die Wahl des Gruppenvorstandes wird durch die Wahlrichtlinien geregelt.
Die Vorsitzenden der Gruppen sind als Delegierte stimmberechtigte Mitglieder der
Hauptversammlung.
b) Nachbargruppen sollen bei ihren Veranstaltungen zusammenwirken und ggf. auch
Mitglieder anderer Gruppen wegen z. B. besserer Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes
oder auf eigenen Wunsch regelmäßig einladen.
(2) Die Bereichsgruppe
a) Mehrere Gruppen bilden eine Bereichsgruppe, deren Bereich sich möglichst mit
politischen Grenzen oder Regionen decken soll.
b) Der Bereichsgruppenvorstand fördert und koordiniert die Arbeit der Gruppen des
Bereichs, u. a. durch Unterstützung bei Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
einzelner oder mehrerer Gruppen gemeinsam oder durch eigene Bereichsveranstaltungen.
c) Die Vorsitzenden der Bereichsgruppen sind Mitglieder des Präsidialbeirates und
als Delegierte stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung.
d) Die Wahl des Vorstandes der Bereichsgruppe wird durch die Wahlrichtlinien geregelt.
(3) Die Arbeitskreise (AK)
a) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Interessengebiete können überregionale
AK gebildet werden.
b) An den Aktivitäten der Arbeitskreise können alle Mitglieder der Gesellschaft teilnehmen,
die sich für die Aufgaben und Zielsetzungen der AK einsetzen wollen.
c) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden durch die Mitglieder der Arbeitskreise
nach den für Gruppen geltenden Regeln gewählt. Näheres regeln die Wahlrichtlinien.
Sie sind Mitglieder des Präsidialbeirats sowie stimmberechtigte Mitglieder
der Hauptversammlung.
d) Innerhalb der Gesellschaft sind die AK selbständige Gliederungen. Ein Tätigwerden
mit Außenwirkung ist nur mit Zustimmung des Präsidiums oder im Auftrag der
Präsidentin/des Präsidenten zulässig.
e) Über die Arbeit in den AK ist jährlich ein schriftlicher Tätigkeitsbericht zu erstellen,
der bei der nächsten HV vorzutragen ist.
(4) Beim gegenseitigen Schriftverkehr der Gruppen oder einzelner Mitglieder mit dem
Präsidium in grundsätzlichen Angelegenheiten ist die Bereichsgruppe zu beteiligen.
Dies gilt sinngemäß auch für die Arbeitskreise.
Bildung und Auflösung von Bereichsgruppen und Arbeitskreisen werden durch die
Hauptversammlung beschlossen.
Die Vorstände aller Gliederungen sind ehrenamtlich tätig. Sachkostenerstattungen
regeln die Finanzrichtlinien.
§ 5 Präsidium
(1) Mitglieder
a) Die Wahl der Präsidiumsmitglieder ist in den Wahlrichtlinien geregelt.
b) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachwahl bei der nächsten
HV erforderlich, die nur für die jeweils laufende Wahlperiode gilt.
c) Die Aufgaben der einzelnen Präsidiumsmitglieder werden durch Präsidiumsbeschluss
zugewiesen. Die Präsidiumsmitglieder bearbeiten ihre Sachgebiete selbständig
und berichten der Präsidentin/dem Präsidenten und regelmäßig in der Präsidiumssitzung,
in der über die einzuhaltende Linie entschieden wird.
(2) Präsident*in
Die Präsidentin/der Präsident führt die Gesellschaft mit Unterstützung der Präsidiumsmitglieder
und der Bundesgeschäftsstelle nach Maßgabe der Satzung, der
Geschäftsordnung und der weiteren Richtlinien der Gesellschaft.
(3) Sonderbeauftragte
Können spezielle Belange der Gesellschaft oder einzelner Mitgliedergruppen nicht
ausreichend und/oder kompetent durch das Präsidium wahrgenommen werden, so
kann das Präsidium zu diesem Zweck geeignete Mitglieder als Sonderbeauftragte
hinzuziehen. Sonderbeauftragte sind für die Dauer ihres Auftrages ständige Gäste
des Präsidiums mit beratender Stimme.
(4) Die Beauftragung, Bestellung und Anstellung hauptamtlicher und nebenamtlicher
Mitarbeiter ist Sache des Präsidiums.
(5) Sitzungen
a) Das Präsidium tagt mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen werden von der
Präsidentin/vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von einer Vizepräsidentin/einem
Vizepräsidenten oder (gemäß Absprache) von einem anderen Präsidiumsmitglied
geleitet. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Präsidiumsmitglieder. Eine Vertretung ist nicht vorgesehen. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
b) Der Verlauf der Präsidiumssitzung (zusammenfassend) und die gefassten B eschlüs
se (wörtlich) sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom Sitzungsleitenden
und dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern des Präsidiums
binnen zwei Monaten nach der Sitzung zuzustellen. Es gilt in der vorliegenden
Form, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung keine Einsprüche erfolgt sind.
§ 6 Präsidialbeirat
(1) Die Mitglieder des Präsidialbeirates setzen sich gemäß9 Absatz (1) zusammen,
seine Aufgaben ergeben sich aus9 Absatz (2) der Satzung.
(2) Bei Verhinderung werden die Vorsitzenden durch ihre Stellvertretung oder ein
beauftragtes Mitglied der jeweiligen Bereichsgruppe, Überregionalen Gruppe der
SanOA und junge SanOffz oder des Arbeitskreises vertreten.
(3) Die Einberufung zu Sitzungen des Präsidialbeirates erfolgt auf Beschluss des Präsidiums
oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirates mindestens
zweimal jährlich.
(4) Die Sitzungen des Präsidialbeirates werden in der Regel durch die Präsidentin/
den Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten geleitet.
(5) Die Mitglieder des Präsidialbeirates unterrichten das Präsidium über wichtige Vorgänge
in ihren Zuständigkeitsbereichen und werden in gleicher Weise vom Präsidium
unterrichtet.
(6) Die Voten werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
Abweichende Minderheitenmeinungen sind zum Protokoll zu nehmen.
(7) Die Präsidialbeiratssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der
Sitzungsleitung und dem Protokollführenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist
allen Mitgliedern des Präsidialbeirats binnen zwei Monaten nach der Sitzung zuzustellen.
Sie gilt in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach der
Zustellung keine Einsprüche erfolgt sind.
§ 7 Die Hauptversammlung (HV)
(1) Einladung
Die Unterrichtung aller Mitglieder der Gesellschaft über Zeit und Ort der HV kann
durch Veröffentlichung in den Fachorganen oder durch Anweisung an die Untergliederungen,
die Bekanntgabe vorzunehmen, erfolgen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder
können an der Hauptversammlung teilnehmen. Zuhörende, die nicht Mitglied der
Gesellschaft sind, können ggf. aus besonderem Anlass mit Zustimmung der Sitzungspräsidentin/
des Sitzungspräsidenten teilnehmen.
(2) Tagesordnung (TO)
a) Das Präsidium legt die vorläufige Tagesordnung fest. Die Untergliederungen der
Gesellschaft sind aufgefordert, hierzu ggf. Beiträge, Anträge, Beschlussvorlagen zeitgerecht
vorzulegen.
b) Die TO jeder ordentlichen HV muss folgende Punkte enthalten:
• Regularien einschließlich der Genehmigung der Tagesordnung und des Protokolls
der vorangehenden HV,
• Bericht der Präsidentin/des Präsidenten,
• Bericht der/des Vorsitzenden des Deutschen SanOA e. V.
• Bericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,
• Bericht der Rechnungsprüfer*innen,
• Vorlage des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Beiträge für das
kommende Jahr,
• Bericht der Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers,
• Entlastung des Präsidiums,
• besondere Verhandlungspunkte/Anträge (Dringlichkeitsanträge),
• Behandlung sonstiger Anträge,
• Wahlen (nur wenn turnusgemäß oder außerplanmäßig anstehend),
• Verschiedenes.
c) Die TO einer außerordentlichen HV ist ebenfalls festzulegen. Sie richtet sich nach
dem Anlass der Einberufung. Die Gliederung nach Buchstabe b) ist dann nicht erforderlich.
d) Die vorläufige Tagesordnung ist den Mitgliedern der HV mindestens sechs Wochen
vor der HV zuzuleiten. Bei Änderungen ist die geänderte Tagesordnung 14 Tage vorher
mit allen Unterlagen und Anträgen zuzustellen.
(3) Anträge
a) Anträge können nur durch die stimmberechtigten Mitglieder der HV eingebracht
werden.
b) Anträge zur Beschlussfassung durch die HV können nur zugelassen werden, wenn
sie entweder als TO-Punkt eingebracht werden oder einen bereits aufgeführten TOPunkt
direkt betreffen einschließlich der Pflicht-TO-Punkte gemäß Absatz (2) Buchstabe
b). Ausgenommen hiervon sind lediglich Anträge gemäß Absatz (4) Buchstaben
d) und e).
c) Anträge nach Buchstabe b), die bis spätestens 21 Tage vor dem Sitzungstag bei
der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind, müssen in die TO aufgenommen werden.
Sie werden den Mitgliedern der HV mit der TO bekannt gegeben.
Das gilt auch für Anträge bzw. Vorschläge zu Wahlen, Satzungsänderungen und
Änderungen der Geschäftsordnung sowie zur Ernennung zum Ehrenmitglied, zur
Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten und Korrespondierenden Mitglied.
d) Verspätet eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge, über deren Zulassung
und Aufnahme in die TO die HV zu Beginn der Sitzung unter ”Regularien” mit
Zweidrittelmehrheit beschließt. Anträge gem.10 Absatz (7) Buchstaben c), d), f), h)
und l) der Satzung können in der Regel nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht
werden.
(4) Durchführung
a) Die Durchführung der HV folgt nach allgemein gültiger parlamentarischer Übung.
Beschlossen werden kann nur zu Verhandlungspunkten, die in die TO aufgenommen
wurden.
b) Die HV wird von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall
von einer der Vizepräsidentinnen/einem der Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin/
dem Schatzmeister oder einem der Beisitzenden in dieser Reihenfolge.
c) Beschlussanträge zu den Verhandlungspunkten der genehmigten TO müssen verlesen,
in die Aussprache zum Punkt einbezogen und nach Schluss der Aussprache
zur Abstimmung gestellt werden.
d) Es ist eine Rednerliste zu führen. Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge dieser
Liste. Außer der Reihe sind nur Anträge zur Geschäftsordnung zugelassen. Es sind
dies:
• Beschränkung der Redezeit,
• Schluss der Rednerliste,
• Schluss der Aussprache,
• Überweisung an das Präsidium oder einen Ausschuss.
e) Die Abstimmung über Anträge erfolgt:
• geheim, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
der HV dieses wünscht
• geheim bei Wahlen der Mitglieder des Präsidiums,
• geheim bei Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidentinnen/ Ehrenpräsidenten
oder Korrespondierenden Mitgliedern,
• in allen übrigen Fällen offen durch Handzeichen.
Das Ergebnis wird durch Auszählung der abgegebenen Stimmen (Ja/Nein/Enthaltung/
Ungültig) festgestellt. Bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder bleibt die Sitzungsleitung
im Amt, wenn er nicht selbst zur Wahl steht, sonst geht die Leitung auf die
Ehrenpräsidentin/den Ehrenpräsidenten oder das älteste Mitglied der HV über.
(5) Auswärtige Mitglieder obliegen den mitgliedschaftlichen Rechten mit der Einschränkung
zur Teilnahme ohne zugebilligte Rechte, wie das Stimmrecht oder Rederecht
auf der Mitgliederversammlung.
(6) Protokoll
a) Über den Ablauf der Hauptversammlung (zusammenfassend) und die gefassten
Beschlüsse (im Wortlaut) ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleitenden
und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern
der HV binnen acht Wochen nach der Hauptversammlung zuzustellen. Sie gilt
in der vorliegenden Form, wenn innerhalb von einem Monat nach Zustellung keine
Einsprüche erfolgt sind.
b) Das Protokoll enthält in Kurzform den Ablauf der Sitzung, den Inhalt wesentlicher
Aussprachebeiträge und die Namen der Redenden. Die Beschlüsse sind im Wortlaut
aufzuführen. Wortgetreue Aufnahme von Ausführungen kann die HV mehrheitlich
beschließen, vorausgesetzt, es liegt ein Manuskript vor oder es wurde eine Tonaufzeichnung
gefertigt.
c) Einsprüche gegen Form und sachliche Inhalte des Protokolls können schriftlich bei
der Bundesgeschäftsstelle zur Entscheidung durch das Präsidium erhoben werden.
Im Zustimmungsfall wird das vorläufige Protokoll entsprechend berichtigt.
§ 8 Schlussbestimmung
(1) Diese Geschäftsordnung wurde durch die Hauptversammlung am 29. Oktober
2022 beschlossen.
(2) Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die Hauptversammlung.
(3) Die Geschäftsordnung in der Fassung vom 13. Oktober 2011 wird hiermit aufgehoben.
WAHLRICHTLINIEN (WaR)
März 2026
§ 1 Die Wahlrichtlinien legen die Verfahrensweise für folgende Wahlen fest:
(1) Wahl des Gruppenvorstandes.
(2) Wahl des Bereichsgruppenvorstandes.
(3) Wahl der Delegierten der Bereichsgruppe zur Hauptversammlung (HV).
(4) Wahl der Vorsitzenden der Arbeitskreise.
(5) Wahl der Rechnungsprüfenden.
(6) Wahl des Präsidiums.
(7) Die Wahl der Delegierten der Gruppe SanOA und junge SanOffz zur Hauptversammlung
(HV) der DGWMP ist in der Satzung des Deutschen SanOA
e. V. geregelt.
§ 2 Wahl des Gruppenvorstandes
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder einer Gruppe.
(2) Die Einladung der Mitglieder zur Wahl ist vier Wochen vor dem festgesetzten Termin
zu versenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder der Gruppe anwesend sind.
(3) Wahlvorschläge werden von den anwesenden Mitgliedern gemacht.
(4) Die Mitglieder einer Gruppe wählen für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vorstand,
bestehend aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und ggf. weiteren Mitgliedern
für bestimmte Aufgabenbereiche (z. B. Schriftführer*in).
(5) Die Leitung der Wahl hat das älteste anwesende, nicht selbst kandidierende Mitglied
(Wahlleiter).
(6) Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens ein Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
(7) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält, und die Wahl annimmt.
(8) Über die Wahl des Gruppenvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen. Eine vom
Vorsitzenden der Gruppe unterzeichnete Zweitschrift ist über den Vorsitzenden der
Bereichsgruppe dem Präsidium binnen 14 Tagen nach der Wahl zu übersenden. Sie
muss die Namen, Vornamen, Titel und Anschrift der Vorstandsmitglieder nebst deren
Funktion im Vorstand sowie Beginn und Ende der Amtszeit enthalten. (Am Ende der
Wahlperiode endet die Amtszeit jeweils mit dem Ende des Geschäftsjahres am 31.
Dezember.)
(9) Hat in neuen Gruppen noch keine Wahl stattgefunden, so können das Präsidium
oder der zuständige Bereichsgruppenvorstand kommissarisch eine Obfrau/einen
Obmann (Stellvertretung) bestellen, der bis zur Wahl die Gruppe im Vorstand der
Bereichsgruppe und ggf. auch in der Hauptversammlung stimmberechtigt vertritt.
§ 3 Wahl des Bereichsgruppenvorstandes
(1) Der Bereichsgruppenvorstand wird für eine Amtszeit von drei Jahren in einer Wahlversammlung
gewählt, die aus je zwei gewählten Vertretern der Gruppen besteht.
Diese sind in der Regel der Vorsitz der Gruppe und seine Stellvertretung. Sollte die
Gruppe hierzu andere Vertretende entsenden wollen, so sind diese zuvor zu wählen.
Die Vertretenden der Gruppen sind dem Bereichsgruppenvorstand mit einer Frist von
zwei Wochen vor der Wahlversammlung zum Bereichsgruppenvorstand zu benennen.
(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung. Wählbar sind alle Mitglieder
der Bereichsgruppe/Gruppen, auch wenn sie nicht der Wahlversammlung
angehören.
(3) Die Einladung zur Wahlversammlung ist vier Wochen vor dem festgesetzten Termin
an die Mitglieder der Wahlversammlung zu versenden.
Beschlussfähig ist die Wahlversammlung, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimm berechtigten
Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlversammlung nicht beschlussfähig, ist
sie zu schließen; es kann zu einer außerordentlichen Wahlversammlung 15 Minuten
nach Schluss der ordentlichen Versammlung einberufen werden, sofern dies auf der
Einladung zur ordentlichen Wahlversammlung vermerkt wurde. Die Versammlung ist
dann auf jeden Fall beschlussfähig.
(4) Wahlleitung ist der Vorsitz der Bereichsgruppe. Steht er oder sie zur Wiederwahl,
ist das älteste anwesende Mitglied Wahlleitung.
(5) Gewählt werden der Bereichsgruppenvorsitz, zwei Stellvertretende und je nach
Größe der Bereichsgruppe mehrere Beisitzende für bestimmte Aufgabenbereiche.
(6) Die Wahl erfolgt offen, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder eine geheime Wahl verlangen.
(7) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erhält und die Wahl annimmt. Wird hierbei keine qualifizierende
Mehrheit erzielt, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
(8) Wenn sich eine Bereichsgruppe neu bildet, kann das Präsidium auf Wunsch ggf.
eine Wahlleitung entsenden.
(9) Über die Wahl ist ein Protokoll zu erstellen, das die Namen (Name, Vorname,
Titel, Anschrift) der Vorstandsmitglieder mit Angabe der Funktion im Vorstand sowie
Beginn und Ende der Amtszeit enthält. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen dem
Präsidium zu übersenden. Am Ende der Wahlperiode endet die Amtszeit jeweils am
Ende des Geschäftsjahres am 31. Dezember.
(10) Bei Bereichsgruppen ohne Untergliederung bilden alle Mitglieder gemeinsam die
Wahlversammlung, die beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Ebenso bilden bei Bereichsgruppen mit nachgeordneten Gruppen, aber
insgesamt kleiner Mitgliederzahl, alle Mitglieder die Wahlversammlung, die ebenfalls
beschlussfähig ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Im Übrigen richtet
sich die Wahl nach o. a. Grundsätzen.
§ 4 Wahl der Delegierten der Bereichsgruppe zur Hauptversammlung (HV)
Die Bereichsgruppe wird in der HV durch so viele Delegierte vertreten, dass auf je
100 (in der Spitze 51) Mitglieder ein Delegierter entfällt. Delegierte sind der Vorsitz
und weitere Delegierte. Die Wahl weiterer Delegierter und der Ersatzdelegierten
erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß o. g. § 3. Sie sind dem Präsidium bis spätestens
acht Wochen vor einer HV zu benennen. Eine Vertretung durch nicht gewählte
Mitglieder während der HV ist nicht statthaft.
§ 5 Wahl der Vorsitzenden der Arbeitskreise
Die Wahl richtet sich sinngemäß nach den Grundsätzen der Wahl des Gruppenvorstandes
gem. § 2.
§ 6 Wahl der Mitglieder des Präsidiums
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der HV gewählt.
(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der HV. Wählbar sind alle Mitglieder der Gesellschaft.
Die Bereitschaft zur Kandidatur muss schriftlich vorliegen.
(2) Wahlvorschläge müssen bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltermin schriftlich
bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein. Sie werden den Mitgliedern der HV
mit der Tagesordnung bekannt gegeben.
(3) Wahlleitung ist die Sitzungsleitung. Steht diese selbst zur Wahl, so geht die Wahlleitung
auf die Ehrenpräsidentin/den Ehrenpräsidenten und im Verhinderungsfall auf
das älteste anwesende, nicht zur Wahl stehende Mitglied der HV über. Die Wahlleitung
bestellt aus den Anwesenden die Wahlhelfenden.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt geheim.
(5) In Einzelwahl können Mitglieder gewählt werden zu den satzungsgemäßen Ämtern
a. Präsidentin/Präsident,
b. 3 x Vizepräsidentin/Vizepräsident,
c. Schatzmeisterin/Schatzmeister,
d. bis zu elf Beisitzende, wobei die Approbationsrichtungen der Sanitätsoffiziere,
die Sanitätsdienstoffiziere, Offiziere im Sanitätsdienst und Sanitätsoffizieranwärter
sowie die Gruppe der Gesundheitsfachberufe berücksichtigt werden
müssen.
(6) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mindestens die Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten
Mitglieder erhält und die Wahl annimmt.
(7) Ergibt der erste Wahlgang keine qualifizierte Mehrheit, so erfolgt im zweiten Wahlgang
eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbenden mit den meisten Stimmen
des ersten Wahlganges. Gewählt ist, wer dann die einfache Mehrheit der Stimmen
erhält, und die Wahl annimmt.
(8) Kann nach dem vorstehenden Wahlverfahren eine Präsidiumsposition nicht
besetzt werden, weil keine Kandidatin/kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit
erhält, können ausnahmsweise mit mehrheitlicher Zustimmung der HV weitere
Kandidierende vorgeschlagen werden, über die gem. (6) und (7) abgestimmt wird.
§ 7 Wahl der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfenden werden mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder der HV gewählt.
§ 8 Wiederwahl
Wiederwahlen sind in allen Fällen grundsätzlich nur einmal möglich.
§ 9 Stimmübertragung
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
§ 10 Schlussbestimmung
(1) Diese Wahlrichtlinien wurden von der Hauptversammlung am 22. Oktober 2020
verabschiedet.
(2) Das Präsidium ist ermächtigt, in besonderen Fällen und aus wichtigen Gründen
von diesen Wahlrichtlinien vorübergehende abweichende Regelungen zu treffen.
Hier über ist in der nächsten Hauptversammlung abschließend zu entscheiden.
(3) Die Wahlordnung in der Fassung vom 25. Oktober 2018 verliert hiermit ihre Gültigkeit.
FINANZRICHTLINIEN (FiR)
(Hauptversammlung 2025)
§ 1 Verantwortlichkeiten, Kontenführung
(1) Finanzverwaltung und Kassenführung sind grundsätzlich Aufgaben der Schatzmeisterin/
des Schatzmeisters. Hierbei wird er oder sie durch die Bundesgeschäftsstelle
unterstützt.
Er/Sie unternimmt in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsführerin/dem Bundesgeschäftsführer
alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel nur für
satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
Die Erarbeitung des Haushaltsvoranschlages und die Berichterstattung bei der Hauptversammlung
(HV) obliegen der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
(2) Konten werden ausschließlich auf den Namen der Gesellschaft unterhalten.
Verfügungs berechtigt sind die/der Schatzmeister*in, im Vertretungsfall die/der Präsident*
in oder die/der Bundesgeschäftsführer*in.
(3) Die jährliche Überprüfung der Haushalts- und Kassenführung wird durch die von
der HV gewählten Rechnungsprüfenden vorgenommen.
(4) Die/der Schatzmeister*in bzw. die/der Bundesgeschäftsführer*in sind bei allen
Vorgängen, die Kosten verursachen, zuvor rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt insbesondere
bei
• der Beschaffung von Investitionsgütern,
• bei der Vorbereitung und Durchführung von Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen
und Tagungen sowie
• bei allen sonstigen Veranstaltungen der Gruppen, Arbeitskreise und Bereichsgruppen,
bei denen die finanzielle Abwicklung über Konten der Gesellschaft
erfolgt. In diesen Fällen ist frühzeitig ein Finanzierungsplan der Bundesgeschäftsstelle
zur internen Abstimmung vorzulegen.
§ 2 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Der Beitrag beträgt ab 1. Januar 2026
90 EUR im Kalenderjahr. Sanitätsoffizieranwärter*innen, andere Student*innen und
sonstige in Berufsausbildung befindliche Mitglieder in vergleichbaren Lebensumständen
zahlen bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres 42 EUR.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens zum 30. März des Jahres grundsätzlich im
Lastschriftverfahren erhoben. Wenn der Beitrag aus vom Mitglied zu vertretenden
Gründen nicht per Lastschrift eingezogen werden kann, trägt das Mitglied die entstehenden
Gebühren, mindestens jedochEUR.
(4) Der Beitragseinzug erfolgt zentral durch die Bundesgeschäftsstelle. Maßnahmen
gegen säumige Mitglieder sind von der Schatzmeisterin/vom Schatzmeister einzuleiten.
(5) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., erfolgt eine Berechnung von 50% des
Beitragsansatzes.
(6) Beitragsfrei sind Ehrenpräsident, Ehrenmitglieder, Korrespondierende Mitglieder,
fördernde Mitglieder, Auswärtige Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für
Wehrmedizin und Wehrpharmazie und der Schweizerischen Gesellschaft der Offiziere
der Sanitätstruppen und der Korrespondierende Mitglieder sowie Mitglieder von
dem Jahr an, in dem sie das 90. Lebensjahr erreichen.
(7) Das Präsidium kann auf Antrag in begründeten Fällen den Beitrag stunden, ermäßigen
und ggf. erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung
der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 3 Gebühren
(1) Für durch die DGWMP e. V. angebotene überregionale Fortbildungsveranstaltungen
können Teilnahmegebühren erhoben werden, wobei für bestimmte Personengruppen
Vergünstigungen berücksichtigt werden.
§ 4 Kostenerstattung
(1) Reisekosten können nur erstattet bzw. bezuschusst werden, wenn für die betreffende
Reise ein Beschluss der HV oder des Präsidiums vorliegt oder die Reise von
der Präsidentin/vom Präsidenten angeordnet bzw. genehmigt wurde. Werden bei Veranstaltungen
der Gesellschaft Kosten von Dritten übernommen, entfällt die Erstattung
durch die Gesellschaft (z. B. bei Dienstreise).
(2) Für Funktionsträger der Bereichsgruppen, Gruppen oder Arbeitskreise werden
Reisekosten im Rahmen ihres Auftrages auf Antrag erstattet bzw. bezuschusst.
a. Übernachtungen
Übernachtungen (inklusive Frühstück) mit Kostennachweis (spezifizierte Quittung),
im Höchstfalle 150 EUR.
b. Fahrtkosten
Fahrtkosten werden grundsätzlich nach den Tarifen der DB AG 1. Wagenklasse
einschl. evtl. erforderlicher Zuschläge erstattet. Verbilligte Fahrtmöglichkeiten
mit Sondertarifen der DB AG sind, wo immer sinnvoll machbar, zu
nutzen. Eine Bahncard kann auf Antrag je nach Reiseaufwand für die Gesellschaft
teilweise oder vollständig erstattet werden.
Fahrten mit dem eigenen PKW sind alternativ möglich. Die Abrechnung erfolgt
mit 0,30 EUR je gefahrene Kilometerhöchstens jedoch 190 EURgrundsätzlich
für die Wegstrecke zwischen Wohnort des Reisenden und dem Reiseziel.
Hiermit sind alle Neben- und Zusatzkosten (Mautgebühren, Parkgebühren
o. ä.) im Grundsatz mit abgegolten. Die Mitnahme einer weiteren Person wird
mit 0,10 EUR je gefahrene Kilometer bezuschusst. Besteht an der Benutzung
eines Kraftwagens ein erhebliches Vereinsinteresse, kann die Wegstreckenentschädigung
erhöht werden. Diese Einzelfallregelung ist gem.4 (1) der FiR
im Vorfeld zu beantragen. Hierbei entfällt die o. a. Höchstgrenze von 190 EUR.
Die Nutzung einer alternativen Reiseoption. Eine Erstattung der hieraus resultierenden
Kosten erfolgt nach Vergleich der entsprechenden Kostenaufwendungen für die
Fahrt mit der DB AG 1. Wagenklasse inkl. Zuschläge in der Form, dass die Kostenübernahme
der preisgünstigsten Reisemöglichkeit erfolgt. Hierbei wird die Möglichkeit
der Einsparung von Übernachtungskosten und Tagegelder mitberücksichtigt.
(4) Reisekosten werden grundsätzlich nur nach Vorlage von Originalbelegen und unter
Nutzung der jeweils vorgegebenen Vordrucke (Reisekostenrechnung der DGWMP)
erstattet. Auf Wunsch werden die Originalbelege mit entsprechendem Bearbeitungsvermerk
zurückgesandt.
(5) Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen für ausländische Referentinnen/Referenten
ein Reisekostenzuschuss gewährt werden.
a. Für anreisende Referentinnen/Referenten innerhalb Europas bis zur Höhe der
tatsächlichen Ticketkosten, maximal aber nicht mehr als 1.000 EUR.
b. Für anreisende Referentinnen/Referenten außerhalb Europas bis zur Höhe
der tatsächlichen Ticketkosten, maximal aber nicht mehr als 1.500 EUR.
(6) Soweit Kosten für Porti, Büromaterial und Telefon o. ä. angefallen sind und vorab
verauslagt wurden, werden diese auf Antrag und Vorlage der Originalbelege erstattet.
Pauschalansätze für o. g. Auslagen (z. B. Telefonkosten) werden grundsätzlich nicht
erstattet.
Ausgaben für Kränze, Geschenke u. ä. sind immer vorab über die Bundesgeschäftsstelle
zu beantragen.
Rechnungen für o. a. Ausgaben müssen auf die DGWMP/Bundesgeschäftsstelle ausgestellt
sein und sind dieser als Anlage mit den hierfür vorgesehenen Antragsformularen
unmittelbar zuzuleiten.
§ 5 Spenden
Die Deutsche Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie ist steuerrechtlich
kein anerkannter gemeinnütziger Verein. Daher dürfen keine Spendenbescheinigungen
ausgestellt werden.
Die Entgegennahme von Spenden ist dem Präsidium der DGWMP vorbehalten.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Finanzrichtlinien wurden von der Hauptversammlung 2021 verabschiedet.
Alle früheren diesbezüglichen Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
(2) Das Präsidium ist ermächtigt, in besonderen Fällen und aus wichtigen Gründen
von diesen Finanzrichtlinien vorübergehende abweichende Regelungen zu treffen.
Hierüber ist in der nächsten Hauptversammlung abschließend zu entscheiden.
EHRUNGSRICHTLINIEN (EhR)
März 2026
Ehrungen – Auszeichnungen – Preise
§ 1 Die Gesellschaft kann ein Mitglied oder eine besonders um die Gesellschaft
verdiente Persönlichkeit aus gegebenem Anlass wie folgt ehren:
(1) EHRENMITGLIEDSCHAFT
(2) EHRENPRÄSIDENTSCHAFT
(3) KORRESPONDIERENDE MITGLIEDSCHAFT
(4) PRO-MERITIS-PLAKETTE
(5) SILBERNE EHRENNADEL
Diese alphabetische Aufzählung bedeutet keine Rangreihenfolge. Eine Ehrung
wird stets durch ihre Begründung legitimiert. Sie kann in beliebiger Reihenfolge
erfolgen.
§ 2 Die Gesellschaft kann einen federführend verantwortlichen Autor von erstveröffentlichten
Originalarbeiten in Schrift, Bild, Wort und Ton im Sinne von Dokumentationen
oder wissenschaftlichen Arbeiten von besonderer wehrmedizinischer
oder wehrpharmazeutischer Relevanz wie folgt auszeichnen:
(1) PAUL-SCHÜRMANN-MEDAILLE
(2) PAUL-SCHÜRMANN-PREIS
(3) HEINZ-GERNGROSS-FÖRDERPREIS
Die zu (2) und (3) ausgelobten Geldpreise dienen zugleich der Anregung und
Förderung wissenschaftlicher Arbeit.
§ 3 Die Gesellschaft kann herausragende Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer
der Sanitätsakademie der Bundeswehr wie folgt ehren:
(1) EHRENMEDAILLE
Vorschlagsrecht / Entscheidung
§ 4 Vorschläge
(1) Vorschläge für Ehrungen und Auszeichnungen können sowohl jedes einzelne
Mitglied als auch korporativ jede Untergruppierung der Gesellschaft an das
Präsidium richten.
(2) Für die Auszeichnung mit der Ehrenmedaille erfolgt der Vorschlag durch die
Kommandeurin/den Kommandeur der Sanitätsakademie der Bundeswehr.
§ 5 Entscheidungen
(1) Die Entscheidung über vorgeschlagene Ehrungen und Auszeichnungen obliegt
dem Präsidium, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Entscheidung bezüglich Ernennung zum Ehrenmitglied, zur Ehrenpräsidentin/
zum Ehrenpräsidenten oder zum Korrespondierenden Mitglied ist
Sache der Hauptversammlung.
(3) Die Entscheidung zu den ausgelobten Preisen obliegt der jeweiligen Jury.
Bedingungen und Verfahren
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Für die Ernennung zum Ehrenmitglied der Gesellschaft können nur außerordentlich
verdiente, langjährige Mitglieder der Gesellschaft vorgeschlagen werden.
Es bedarf eines entsprechenden Beschlusses des Präsidiums.
Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.
(2) Die Ernennung erfolgt in würdigem Rahmen mit Laudatio und Überreichung
der Urkunde in der Regel im Rahmen des wissenschaftlichen Jahreskongresses/
Hauptversammlung.
§ 7 Ehrenpräsidentschaft
(1) Zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten kann jeweils nur ein/e herausragend/
e verdiente/r ehemalige/r Präsidentin/Präsident auf Lebenszeit ernannt
werden. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung.
Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.
(2) Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines akademischen Festaktes in der Regel
anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses/Hauptversammlung mit
Laudatio und Überreichung der Urkunde
§ 8 Korrespondierende Mitgliedschaft
(1) Zum Korrespondierenden Mitglied können herausragende Persönlichkeiten
des Inlandes wie auch des Auslandes ernannt werden aus Wissenschaft, Forschung
und Lehre wie auch aus dem Bereich des militärischen Sanitätsdienstes
als Sanitätsoffizier/Offizier in verantwortlicher Position sowie aus korrespondierenden
Fachgesellschaften, die sich anerkannte Verdienste erworben
haben, insbesondere auf den Gebieten
• der Wehrmedizin einschließlich der zugehörigen Zahnmedizin und Tiermedizin,
• der Wehrpharmazie,
• der wehrmedizinisch kooperierenden Wissenschaften,
• der Medizin- und Militärmedizin-Geschichte,
• der speziellen Rechtswissenschaften, besonders humanitäres Völkerrecht,
Kriegsvölkerrecht, Konventionen sowie Standesrecht,
• der Weiterentwicklung des militärischen Sanitätsdienstes.
(2) Die Ernennung bedarf eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung.
Die Korrespondierenden Mitglieder haben Rechte und Pflichten
wie Ehrenmitglieder.
Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in GOLD.
(3) Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines akademischen Festaktes in der Regel
anlässlich des wissenschaftlichen Jahreskongresses mit Laudatio und Überreichung
der Urkunde.
§ 9 Pro Meritis
(1) Mit Verleihung der Pro-Meritis-Plakette können besonders herausragende
Leistungen oder Verdienste um die Gesellschaft ihre Würdigung finden. Äußeres
Zeichen ist die entsprechende Anstecknadel.
(2) Die Verleihung findet anlässlich einer angemessenen Veranstaltung der
Gesellschaft, in der Regel beim wissenschaftlichen Jahreskongress/Hauptversammlung,
mit Laudatio und Überreichung der Urkunde statt.
§ 10 Silberne Ehrennadel
(1) Die Verleihung der Silbernen Ehrennadel erfolgt in Würdigung spezieller Leistungen
und/oder Verdienste für die Gesellschaft.
Äußeres Zeichen ist die Ehrennadel in SILBER.
(2) Die Silberne Ehrennadel kann auch verliehen werden, wenn ein Mitglied dies
länger als 30 Jahre ist und das 70. Lebensjahr erreicht hat.
(3) Die Silberne Ehrennadel wird in der Regel vom Vorsitzenden der zugehörigen
Bereichsgruppe möglichst anlässlich einer angemessenen Gelegenheit mit
Urkunde und Laudatio überreicht.
§ 11 Paul-Schürmann-Medaille
(1) Mit der Paul-Schürmann-Medaille können Autoren von Veröffentlichungen des
In- und Auslandes auf den Gebieten der Wehrmedizin und Wehrpharmazie,
der Katastrophenmedizin, der militärischen Einsatzmedizin sowie des Sanitätsdienstes
deutscher Streitkräfte einschließlich biografischer Publikationen
über Angehörige des Sanitätsdienstes, die dem Ansehen des militärischen
Sanitätsdienstes, den Wissenschaften oder dem Öffentlichen Gesundheitswesen
in herausragender Weise gedient haben, ausgezeichnet werden.
(2) Die Verleihung mit Laudatio und Überreichung von Urkunde und Medaille
erfolgt in würdigem Rahmen in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen
Jahreskongresses.
§ 12 Paul-Schürmann-Preis
(1) Mit dem Paul-Schürmann-Preis werden Autoren herausragender, bis dato
nicht veröffentlichter wissenschaftlicher Originalarbeiten von wehrmedizinischer
oder wehrpharmazeutischer Relevanz gemäß speziellen Ausschreibungsbedingungen
gewürdigt.
(2) Der Preis wird alle zwei Jahre international ausgeschrieben. Er ist mit 7 500
EUR dotiert.
(3) Die Bewertung der eingereichten Arbeiten erfolgt durch ein vom Präsidium
gebetenes qualifiziertes Preisrichterkollegium (Jury) unter Federführung einer/
eines Präsidiumsbeauftragten.
(4) Der Preis kann gemäß Jury-Beschluss unter mehreren gleichrangigen Bewerbern
aufgeteilt werden.
(5) Bei Fehlen preiswürdiger Einreichungen kann fallweise in einem Jahr auf eine
Preisvergabe verzichtet werden. Die Neuausschreibung erfolgt dann für das
jeweils folgende Jahr. Die Höhe des ausgelobten Geldpreises wird hierdurch
nicht betroffen.
(6) Die Preisverleihung mit Laudatio und Übergabe von Urkunde und Geldpreis
nebst Paul-Schürmann-Medaille erfolgt in der Regel anlässlich des wissenschaftlichen
Jahreskongresses.
§ 13 Heinz-Gerngroß-Förderpreis
(1) Mit dem Heinz-Gerngroß-Förderpreis werden gemäß spezieller Ausschreibungs-
bedingungen junge Bewerber bis maximal zum vollendeten 33. Lebensjahr
für ihren wissenschaftlichen Vortrag nebst Diskussion vor einem sachkundigen
Auditorium über ein Thema aus der Wehrmedizin, der Wehrpharmazie
oder kooperierender Fachgebiete mit wehrmedizinischem/ wehrpharmazeutischem
Bezug ausgezeichnet.
(2) Der Preis dient der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses besonders
unter den Sanitätsoffizier-Anwärtern und jungen Sanitätsoffizieren. Die Dotierung1.
Preisträger*in 1.500 EUR und 2. Preisträger*in 1.000 EURwird von der
Hauptversammlung festgelegt.
(3) Die Bewertung der Vorträge und Diskussionen erfolgt durch ein vom Präsidium
bestelltes Preisrichterkollegium (Jury) vor Ort unter der Federführung
einer/eines Präsidiumsbeauftragten, der den Preis mit Urkunde und Preisgeld
in der Regel am Wettbewerbsort überreicht.
(4) Der Preis kann gemäß Jury-Beschluss ausnahmsweise unter gleichwertigen
Bewerbern aufgeteilt werden.
§ 14 Ehrenmedaille
(1) Mit der Ehrenmedaille werden diejenigen Lehrgangsteilnehmerinnen und
Lehrgangsteilnehmer des
• Offizierlehrgangs für Sanitätsoffizieranwärter
• Offizierlehrgangs für Offiziere des militärfachlichen Dienstes
• Unteroffizierlehrgangs für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr
geehrt, die im Rahmen des Laufbahnlehrganges als Gesamtpersönlichkeit
leistungsmäßig und charakterlich überzeugen können und in Haltung und
Pflichterfüllung vorbildlich sind.
(2) Die Ehrenmedaille wird auf Vorschlag der Kommandeurin/des Kommandeurs
der Sanitätsakademie der Bundeswehr verliehen. Sie wird in der Regel bei
der Eröffnungsveranstaltung des Jahreskongresses der DGWMP mit Urkunde
ausgehändigt.
Dokumentation
§ 15 Nachweis
Über erfolgte Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen ist in der
Bundesgeschäftsstelle ein Nachweis zu führen.
§ 16 Veröffentlichung
(1) Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen werden regelmäßig in den
Publikationsorganen der Gesellschaft veröffentlicht.
(2) Sie sollen zudem möglichst zeitnah, ggf. in geeigneter Weise aufbereitet auch
anderen Medien, insbesondere medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen/
militärischen Fachzeitschriften sowie den Standespublikationsorganen
zur Veröffentlichung angeboten werden.
Sanktionen
§ 17 Aberkennung
(1) Ehrungen und Auszeichnungen sowie Preise können nachträglich aberkannt
werden, wenn später dem Präsidium respektive der Hauptversammlung zuvor
nicht bekannte Tatsachen zur Kenntnis gelangen, die nachweislich einer
Ehrung oder Auszeichnung bzw. einer Preisverleihung entgegenstehen.
(2) Eine Aberkennung ist regelmäßig der Entscheidung der Hauptversammlung
vorbehalten. Hierzu ist der/dem Betroffenen ein Anhörungsrecht zu gewähren.
(3) Die Entscheidung ist der betroffenen Person mit Begründung, Hinweis auf
Konsequenzen und ggf. mit der Preisgeld-Rückforderung einschließlich Terminsetzung
für die Rückzahlung in geeigneter justitiabler Form mitzuteilen.
(4) Eine Einspruchsmöglichkeit gegen die Entscheidung der Hauptversammlung
ist in der Regel nicht gegeben.
Schlussbestimmungen
§ 18 Amtsträger
Amtsträgere aller Ebenen der Gesellschaft sollen grundsätzlich Ehrungen
gemäß § 1 dieser Richtlinien nicht während ihrer Amtszeit und erst nach
erfolgter Entlastung erfahren. Im besonders begründeten Einzelfall kann hiervon
abgewichen werden.
§ 19 Ausnahmen
Das Präsidium ist ermächtigt, in Einzelfällen aus wichtigem Grund und wegen
unaufschiebbarer Dringlichkeit temporär von den Regelungen dieser Ehrungsrichtlinien
abzuweichen.
Hierüber ist in der nächsten Hauptversammlung zu berichten und zu entscheiden.
§ 20 Gültigkeit
Diese Ehrungsrichtlinien wurden in der vorstehenden Fassung am 26. März
2022 vom Präsidium der DGWMP beschlossen. Die Delegierten stimmten in
der HV vom 29. Oktober 2022 dieser Änderung zu.
Alle früheren diesbezüglichen Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Ehrenpräsidenten
Dr. med. Hans-Peter Milark
Generalarzt a. D.
1968 – 1976
* 21.01.1895 † 22.04.1976
Dr. med. Wilhelm Albrecht
Generaloberstabsarzt a. D.
1975 – 1993
* 30.11.1905 † 17.03.1993
Dr. med. Karl-Wilhelm Wedel
Admiralarzt a. D.
1996 – 2017
* 22.05.1925 † 26.06.2017
Dr. med. Christoph Veit Generalarzt a. D.
2018
* 23.11.1948
Präsidenten
Dr. med. Edgar Forster
Generalarzt a. D.
19.06.1954 – 31.03.1964
* 28.06.1890 † 14.02.1975
Dr. med. Hans Peter Milark
Generalarzt a. D.
01.04.1964 – 17.11.1968
* 21.01.1895 † 22.04.1976
Dr. med. Wilhelm Albrecht
Generaloberstabsarzt a. D.
18.11.1968 – 11.10.1975
* 30.11.1905 † 17.03.1993
Dr. med. Hans Hartwig Clasen
Generalarzt a. D.
01.01.1976 – 06.02.1984
* 07.02.1915 † 06.02.1984
Dr. med. Karl-Wilhelm Wedel
Admiralarzt a. D.
07.02.1984 – 31.12.1995
* 22.05.1925 † 26.06.2017
Dr. med. Volker Grabarek
Generalstabsarzt a. D.
01.01.1996 – 31.12.2001
* 06.08.1937
Dr. med. Hans-Dieter Schmidt
Generalstabsarzt a. D.
01.01.2002 – 17.10.2009
* 26.07.1940
Dr. med. Christoph Veit
Generalarzt a. D.
17.10.2009 – 31.12.2016
* 23.11.1948
Dr. med. Jürgen Blätzinger
Generaloberstabsarzt a. D.
01.01.2017 – 31.12.2019
* 20.12.1948
Dr. med. Stephan Schoeps
Generalstabsarzt a. D.
01.01.2020 – 31.12.2025
* 18.04.1958
Dr. rer. nat. Bernd Klaubert
Oberstapotheker Leitender Apotheker der Bundeswehr und
Inspizient für Wehrpharmazie der Bundeswehr
01.01.2026
Ehrenmitglieder
Flottenarzt a. D.
Dr. med. Harald Brünn 2008
Generalstabsarzt a. D.
Dr. med. Hans-Dieter Schmidt 2009
Generaloberstabsarzt a. D.
Dr. med. Ingo Patschke 2015
Generalarzt a. D.
Dr. med. Christoph Veit 2016
Generaloberstabsarzt a. D.
Dr. med. Michael Tempel 2019
Generaloberstabsarzt a. D.
Dr. med. Jürgen Blätzinger 2019
Oberstarzt a. D.
Dr. med. dent. Wolfgang Kollmann 2019
Stabshauptmann a. D.
Günter A. Mewißen 2019
Generalarzt a.D.
Dr. med. Arno Roßlau 2025
Generalstabsarzt a. D.
Dr. Stephan Schoeps 2025
Generalarzt a. D.
Prof. Dr. Peter Becker 2025
Generaloberstabsarzt a. D.
Dr. Ulrich Baumgärtner 2025
Korrespondierende Mitglieder
Oberstarzt d. R.
Prof. Dr. med. Jörg Haasters 2004
Oberstarzt d. R.
Prof. Dr. med. Axel Ekkernkamp 2009
Prof. Dr. med. Dr. jur. Hans-Jürgen Kaatsch 2010
Verstorbene Ehrenpräsidenten/Präsidenten/Ehrenmitglieder/
Korrespondierende Mitglieder
Dr. med. Alexander Lion
Generaloberarzt a. D.
* 15.12.1870 † 03.02.1962
Dr. med. Alexander Remus
Generalstabsarzt a. D.
* 20.01.1887 † 21.06.1964
Dr. med. Albrecht Ziaja
Generalstabsarzt a. D.
* 01.01.1885 † 19.09.1969
Karl-August Vorberg
Generalarzt a. D.
* 09.12.1891 † 18.03.1970
Prof. Dr. med. Georg August Rost
Marine-Generaloberarzt a. D.
* 13.03.1877 † 01.07.1970
Prof. Dr. med. Walther Kittel
Generalstabsarzt a. D.
* 20.03.1887 † 11.11.1971
Dr. med. Werner d’Hargues
Admiralarzt a. D.
* 28.11.1890 † 02.08.1972
Dr. med. Edgar Forster
Generalarzt a. D./Präsident
19.06.1954 – 31.03.1964
* 28.06.1890 † 14.02.1975
Dr. med. Hans-Peter Milark
Generalarzt a. D./Präsident/Ehrenpräsident
01.04.1964 – 17.11.1968
1968 – 1976
* 21.01.1895 † 22.04.1976
Dr. Roderich Bleibtreu
Oberstarzt a. D.
* 25.03.1892 † 08.09.1977
Prof. Dr. med.
Oberstarzt d. R.
Dr. med. h. c. Franz Klose
* 21.07.1887 † 07.01.1978
Dr. med. Karl Heinrichs
Oberfeldarzt a. D.
* 11.03.1892 † 12.08.1979
Dr. med. Martin Sabersky-Müssigbrodt
Generalstabsarzt a. D.
* 19.01.1895 † 30.01.1983
Dr. med. Hans Hartleben
Generalarzt a. D.
* 25.01.1896 † 31.03.1983
Dr. med. Hans Hartwig Clasen
Generalarzt a. D./Präsident
* 07.02.1916 † 06.02.1984
Dr. med. dent. Fritz Pustkuchen
Oberfeldarzt d. R.
* 07.11.1897 † 19.05.1985
Dr. med. Walter Asal
Generalstabsarzt a. D.
* 14.06.1891 † 21.04.1987
Dr. phil. Hans Unger
Oberstapotheker a. D.
* 19.08.1910 † 11.04.1991
Dr. med. Wilhelm Albrecht
Generaloberstabsarzt a. D./Präsident/Ehrenpräsident
18.11.1968 – 11.10.1975
1975 – 1993
* 30.11.1905 † 17.03.1993
Dr. med. Emil Greul
Admiralstabsarzt a. D.
* 29.12.1895 † 30.10.1993
Dr. med. Theodor Joedicke
Generalstabsarzt a. D.
* 11.12.1899 † 02.01.1996
Dr. med. vet. Ferdinand Lorck
Oberfeldveterinär a. D.
* 23.02.1921 † 08.01.1996
Dr. med. dent. Walter Schäfer
Oberfeldarzt d. R.
* 07.08.1912 † 22.08.1996
Dr. med. Bernhard Stolze
Oberstarzt a. D.
* 21.11.1917 † 13.10.2000
Dr. phil. Julius Pindur
Oberfeldapotheker d. R.
* 05.04.1911 † 16.04.2001
Dr. med. Wolfgang Krawietz
Generalstabsarzt a. D.
* 17.07.1920 † 21.04.2001
Prof. Dr. med. Franz-Carl Loch
*11.10.1924 † 12.12.2001
Dr. med. Wolfgang Scholz
Oberfeldarzt a. D.
* 30.06.1906 † 19.08.2002
Dr. med. Theodor Huchtemannsen
Oberstarzt d. R.
* 03.11.1914 † 25.01.2003
Dr. med. Günter Hanekopf
Oberstarzt d. R.
* 24.09.1922 † 15.02.2006
Dr. med. Johann Fr. von der Heide
Oberstarzt a. D.
* 19.09.1913 † 06.04.2006
Wolfdietrich Christian
Oberfeldapotheker a. D.
* 13.01.1920 + 23.07.2007
Dr. med. Marcel de Haan
Res.Brigade-Gen.Arts BD
* 17.02.1925 † 16.09.2008
Prof. Dr. med. Hans Schadewaldt
Flottenarzt d. R.
* 07.05.1923 † 21.08.2009
Dr. med. Ernst Paul Kolb
Flottenarzt d. R.
* 25.10.1919 † 21.04.2010
Dr. med. Wolfgang Scheunert
Generalstabsarzt a. D.
* 19.08.1922 † 04.07.2010
Dr. rer. nat. Erich Sommer
Oberstapotheker a. D.
* 24.01.1928 † 11.12.2011
Werner Krüger
Oberstapotheker a. D.
* 11.03.1923 † 09.11.2012
Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult.
Hans-Wilhelm Kreysel
* 08.08.1931 † 16.05.2013
Dr. med. Johannes Mutschler
Oberstarzt a. D.
* 04.09.1920 † 27.03.2014
Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult. Heinz Goerke
Oberstarzt d. R.
* 13.12.1917 † 16.06.2014
Prof. Dr. med. Jürgen Probst
Oberstarzt d. R.
* 19.01.1927 † 10.10.2016
Dr. med. Karl-Wilhelm Wedel
Admiralarzt a. D./Präsident/Ehrenpräsident
* 22.05.1925 † 26.06.2017
Dr. med. Karl Wilhelm Demmer
Generaloberstabsarzt a. D.
* 18.03.1941 † 20.02.2019
Prof. Dr. med. Manfred Strickner
Oberst-Arzt a. D.
* 10.12.1947 † 03.09.2019
Dr. med. Hansjoachim Linde
Generaloberstabsarzt a. D.
* 06.04.1926 † 12.02.2020
Dr. med. Peter Eichenberger
Divisionär a. D.
* 30.03.1939 † 05.06.2023
Dr. med. Hans-Dieter Schmidt
Generalarzt a. D.
* 26.07.1040 † 09.04.2025
Paul-Schürmann-Medaille
Verliehen an die Preisträger des „Paul-Schürmann-Preises“ und folgende Persönlichkeiten,
die sich um das militärische Sanitätswesen besonders verdient gemacht
haben.
1972 Dr. med. Curt Emmrich (Peter Bamm) †
Prof. Dr. med. Dr. med. h. c. Franz Klose †
1975 Prof. em. Dr. phil. Dr. med. Hermann Eyer †
1980 Oberfeldarzt a. D. Dr. med. Werner Gerlach †
Oberstarzt a. D. Dr. med. Johannes Mutschler †
1982 Oberstarzt d. R. Prof. Dr. med. Dr. h. c. mult. Heinz Goerke †
1985 Oberarzt a. D. Dr. med. Rolf Valentin †
Generaloberstabsarzt a. D. Dr. med. Wilhelm Albrecht †
1992 General-Arts Marcel de Haan †
1993 Generaloberstabsarzt Dr. med. Gunter Desch
1995 Admiralarzt a. D. Dr. med. Karl-Wilhelm Wedel †
2000 Oberstabsarzt a. D. Dr. med. Werner Scharff †
2014 Oberfeldarzt Prof. Dr. Ralf Vollmuth
Paul-Schürmann-Preis
Gestiftet 1966 zur Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Wehrmedizin
und Wehrpharmazie anlässlich des 25. Todestages von Oberfeldarzt Professor
Dr. med. Paul Schürmann, gefallen am 2. Juli 1941 in Russland (2-jährige Ausschreibung).
Preisträger
1968 Oberfeldarzt Dr. med. Kurt Schmahl
Oberleutnant d. R. Dr. med. Peter Schräpler
1970 Stabsarzt Dr. med. Tilman Huber
1972 Oberstabsarzt Dr. med. Dr. rer. nat. Manfred Bierther
Stabsarzt d. R. Dr. med. Gerhard Schlüter
1974 Oberfeldapotheker Dr. rer. nat. Werner Kroß
1976 Oberstabsarzt Dr. med. Karl-Heinz Bock
1978 Oberstabsapotheker d. R. Dr. rer. nat. Roland Henneberg
Oberfeldarzt Dr. med. Friedhelm Mayer
1980 Oberfeldarzt d. R. Dr. med. Gerhard Fleischner
Stabsarzt d. R. Dr. med. Hans Korting
1984 Oberstabsapotheker Dr. rer. nat. Ulrich Schäfer
Stabsarzt Dr. med. Manfred Pilgramm
Oberfeldarzt Dr. med. Günter Frey
1986 Flottillenarzt Dr. med. Hans-Anton Adams
Oberstabsarzt Dr. med. Michael Adolph
1988 Oberstabsarzt d. R. Dr. med. Werner Dittmann
1990 Oberstabsarzt Dr. med. Michael Abend
1992 keine Vergabe
1993 Oberfeldarzt PD Dr. med. Lothar Zöller/
RR z. A. Dipl. Biologe Dr. rer. nat. Michael Faulde
(Gemeinschaftsarbeit)
1995 Oberfeldarzt Dr. med. Horst Becker/Dr. Dieter Rosenbaum
Flottillenarzt Dr. med. Volker Hartmann
(Gemeinschaftsarbeit)
1997 keine Vergabe
1998 Oberfeldarzt Dr. med. Christian Willy/Stabsarzt Dr. med. Jürgen Sterk
(Gemeinschaftsarbeit)
2000 Leutnant SanOA Thomas Fuchs
2002 Oberstabsarzt Bernd Evers/Oberstabsarzt Thomas Solbach
(Gemeinschaftsarbeit)
Stabsarzt Dr. med. Axel Franke/Oberstabsarzt Wolfgang Lante
(Gemeinschaftsarbeit)
2004 Stabsarzt Chris Schulz
Oberstarzt a. D. Prof. Dr. med. Wulf von Restorff
2006 Oberstabsarzt Dr. med. Roman Wölfel
2008 keine Vergabe
2009 Stabsarzt Dr. med. Kerstin Hornung/Oberstarzt Dr. med. Markus Tannheimer
(Gemeinschaftsarbeit)
2011 Oberstabsarzt Dr. med. Raimund Lechner
2013 Leutnant SanOA Dr. med. dent. Andreas Max Pabst
Oberstabsarzt Dr. med. Christoph Schulze
2014 Oberstabsarzt Dr. med. Christian Ruf
2016 Oberfeldarzt PD Dr. med. Hagen Frickmann
Oberfeldarzt Dr. med. Arnulf G. Willms
2018 Flottillenarzt PD Dr. med. habil. Stefan Sammito/Stabsarzt Lisa Müller-Schilling
(Gemeinschaftsarbeit)
Oberstabsarzt Dr. med. Matthäus Majewski
2020 Major d. R. Peter Braun
Oberstabsarzt Dr. Katharina Estel/Oberfeldarzt Gorian Weber/Leutnant
SanOA Luise Richter/Oberstabsarzt Felix Fellmer/Oberfeldarzt Priv.-Doz. Dr.
David Back
(Gemeinschaftsarbeit)
2022 Oberstveterinär Dr. Katharina Müller, Oberstabsveterinär Dr. Philipp Girl
(Gemeinschaftsarbeit)
Oberstabsarzt Dr. Simone Schüle
2024 Oberfeldarzt Dr. Kai Nestler
Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Konrad Steinestel
Oberfeldarzt PD Dr. Daniel Gagiannis
Hans-Hartwig-Clasen-Förderpreis
Gestiftet am 14. Oktober 1989 zur Förderung des Sanitätsoffiziernachwuchses durch
Auszeichnung eines wissenschaftlichen Vortrags auf dem Gebiet der Wehrmedizin,
der Wehrpharmazie und ihrer Nachbargebiete zur Erinnerung an den ehemaligen
langjährigen Präsidenten, Generalarzt Dr. med. Hans-Hartwig Clasen (jährlich).
Preisträger
1990 Oberstabsarzt Dr. med. Jörg-Peter Schröder
1991 Stabsveterinär Dr. med. vet. Leander Buchner
1992 Leutnant SanOA Jens Plewe
1993 Oberstabsarzt d. R. Dr. med. Christian Flesche
1994 Stabsarzt Dr. med. Uwe Max Mauer
1995 Leutnant AiP Jürgen Sterk
1996 Stabsarzt Bernd Evers
1997 Stabsarzt Dr. med. Wolf Splettstößer
1998 Leutnant SanOA cand. med. Martin Kulla
1999 Oberstabsarzt Dr. med. Ralf Schiener
2000 Oberstabsarzt Rainer Kowoll
2001 Stabsarzt Mirko Weinrich
2002 Oberstabsarzt Dr. med. Markus Tannheimer
2003 Leutnant SanOA Dirk Steinritz
2005 Oberstabsarzt Dr. med. Roman Wölfel
Mit Beschluss des Präsidiums vom 06.10.2005 wird der Hans-Hartwig-Clasen-Förderpreis
nicht mehr ausgeschrieben!
Auf Antrag umbenannt in Heinz-Gerngroß-Förderpreis; erstmalige Ausschreibung
2006.
Heinz-Gerngroß-Förderpreis
Gestiftet am 6. Oktober 2005 zur Förderung des Sanitätsoffiziernachwuchses durch
Auszeichnung eines wissenschaftlichen Vortrags auf dem Gebiet der Wehrmedizin,
der Wehrpharmazie und ihrer Nachbargebiete zur Erinnerung an den ehemaligen
langjährigen Vizepräsidenten, Oberstarzt Prof. Dr. med. Heinz Gerngroß. Der Preis
wird jährlich ausgeschrieben.
Preisträger
2006 Leutnant SanOA Paul Wilhelm Elsinghorst
Leutnant SanOA Rainer Gallitzendörfer
2007 Oberstabsarzt Dr. med. Christian Ruf
2008 Leutnant SanOA Henriette Ulrike Müller
2009 Stabsarzt Dr. med. Christina Krug
Stabsarzt Dr. med. Julius Schneider
2010 Stabsarzt Dr. med. Maximilian Schreiner
2011 Oberstabsarzt Dr. med. Tobias Knie
Oberstabsarzt Dr. med. Stefan Sammito
Oberstabsarzt Dr. med. Christoph Schulze
2012 Oberstabsarzt Dr. med. Gerhard Achatz
2013 Oberstabsarzt Dr. med. Hagen Frickmann
Leutnant SanOA Dr. med. dent. Andreas M. Pabst
2014 Stabsarzt Alexander Kaltenborn1. Preis
Leutnant SanOA Lisa Müller-Schilling2. Preis
2015 Oberstabsarzt Marcus Stichling1. Preis
Dr. rer. nat. Karin Aistleitner2. Preis
2016 Oberstabsarzt Dr. Kevin Dallacker-Losensky
Stabsarzt Dr. med. Dr. med. dent. Andreas Max Pabst
2017 Oberstabsarzt Dr. med. Benjamin Valentin Becker
Hauptmann Bernhard Stenger
2018 Leutnant SanOA Katja Schneider
Oberstabsarzt Sven Rommel
2019 Oberstabsarzt Dr. med. Alexander Kaltenborn, MHBA
Stabsveterinär Rosina Ehmann
2020 Oberstabsarzt Janina Post
Oberstabsveterinär Dr. Anja Petrov
2021 Oberstabsarzt Dr. Hanns Leonhard Kaatsch
Benedikt Masberg
2022 Oberleutnant Thiemo Knaust
Stabsarzt Lisa Geerkens
Oberstabsarzt Dr. Christian M. Zobel
2023 Leutnant SanOA Dipl.-Pharm. Fabian Springer
Stabsarzt Dr. Dustin Hädrich
2024 1. Preis Frau Oberstabsarzt Dr. Angelina Strauch
2. Preis Frau Fee Gölitz
2025 Oberstabsapotheker Dr. Christoph Ehrbar-Spangardt
Pro-Meritis-Plakette
Gestiftet am 19.03.1970 in Bonn von der Deutschen Gesellschaft für Wehrmedizin
und Wehrpharmazie e. V.
Inhaber der Auszeichnung
28.05.1970 Oberstarzt Dr. Johann Friedrich von der Heide, Detmold
Oberstabsarzt Dr. Johann Chr. Mutschler, München
Flottillenarzt d. R. Dr. Friedhelm Otto, Schrobenhausen
Oberfeldapotheker d. R. Dr. Julius Pindur, Frankfurt
Oberfeldarzt d. R. Dr. Eckart Rümler, Gießen
Oberfeldarzt d. R. Dr. Walter Schäfer, Eisbergen
Oberfeldarzt d. R. Dr. H. Wirtz, Frechen
28.06.1970 Generalarzt a. D. Dr. Edgar Forster, Brühl
25.01.1971 Generalarzt a. D. Dr. Hans Hartleben, Freiburg
13.01.1971 Generalarzt Dr. Ewald Kleist, Hamburg
24.03.1971 Generalarzt Dr. Hans Hartwig Clasen, Bonn
23.10.1971 Oberfeldarzt Dr. Siegfried Brückner, Hamburg
Geschwaderarzt a. D. Prof. Dr. Ernst Heinsius, Hamburg
Oberstapotheker Mag. pharm. Walter Kober, Bonn
Oberstabsveterinär d. R. Dr. Wilhelm Rapp, Karlsruhe
Oberstabsarzt d. R. Dr. Antonio Soler, Offenbach
30.06.1972 Generalarzt a. D. Dr. Hans-Peter Milark, Bad Neuenahr
Admiralarzt a. D. Dr. Werner d‘Hargues, Kiel
Oberstabsarzt a. D. Dr. A. Giehrach, Hannover
Oberstabsapotheker d. R. H. Grundmann, Flensburg
Flottillenarzt d. R. Prof. Dr. Horst Leithoff, Hahnheim
Oberstveterinär a. D. Prof. Dr. H. Schellner, Schleißheim
29.06.1973 Generaloberstabsarzt a. D. Dr. Herbert Hockemeyer, Köln
Oberstabsarzt d. R. K. Jost, Frankfurt
Oberfeldapotheker d. R. Gerold Lubberger, Kehl
Oberstarzt d. R. a. D. Dr. Gerhard Saul, München
Flottenarzt Dr. Armin Wandel, Kiel
25.10.1974 Flottillenarzt d. R. Dr. Johannes Buettner, München
Oberfeldarzt Dr. Dr. Hubert Fischer, München
Oberfeldveterinär Dr. Ferdinand Lorck, München
Oberfeldarzt a. D. Dr. G. Rothe, Bremen
19.01.1975 Generalstabsarzt a. D. Dr. Martin Sabersky-Müssigbrodt, Hamburg
11.10.1975 Oberstarzt Dr. Gerhard Hagemeyer, Osnabrück
Oberstabsapotheker d. R. Eckart Hölzle, Konstanz
Oberstarzt d. R. Dr. Theodor Huchtemann, Einbeck
Oberstapotheker Dr. Erich Sommer, Bonn
Oberfeldarzt d. R. Dr. W. Spriegel, Stuttgart
Oberstarzt d. R. Dr. Martin Reichenbach, München
27.03.1976 Admiralstabsarzt a. D. Dr. Emil Greul, Bremen
02.07.1976 Flottillenarzt d. R. Karl-Jürgen Hebbeln, Kiel
Oberstleutnant a. D. Hans Joachim Hetzer, Pöcking
Oberstabsarzt d. R. Dr. Reinhold Korbanka, Bretten
Oberstabsarzt d. R. Erich Reinhold Vey, Friedrichsdorf
02.07.1977 Oberfeldarzt d. R. Dr. Horst L. Züche, Metzingen
Flottenarzt d. R. Prof. Dr. Hans Schadewaldt, Düsseldorf
Oberfeldarzt Prof. Dr. Friedhelm Nobbe, Ulm
Generaloberstabsarzt a. D. Dr. Wilhelm Albrecht, Bonn
07.11.1977 Oberfeldarzt a. D. Dr. Fritz-Armin Pustkuchen, Porta Westfalica
29.09.1978 Oberstabsarzt a. D. Prof. Dr. Friedrich Pfander, Bremen
Oberstapotheker d. R. Mag. pharm. Herbert König, Wien
Oberstarzt Prof. Dr. Bernward Rohde, Hamburg
Oberfeldapotheker Wolfdietrich Christian, Bad Zwischenahn
06.10.1979 Oberstabsarzt d. R. Dr. A. Brosch, Ulm
Oberstapotheker d. R. Heinrich Schürmann, Warstein
Flottenarzt d. R. Dr. Erich Kolb, Köln
18.10.1980 Oberstapotheker a. D. Dr. Hans Unger, Bonn
Oberstarzt a. D. Dr. Bernhard Stolze, Bad Schwartau
Oberstarzt d. R. Walter Möntmann, Koblenz
Oberfeldarzt d. R. Dr. Tilman Huber, Mannheim
Oberstapotheker Friedhelm Schell, München
20.06.1981 Frau Waltraud Unger, Bonn
Oberfeldarzt d. R. Rolf Domdey, Mannheim
Oberfeldapotheker Dr. Heinrich Hammerstingl, München
Oberfeldapotheker Dr. Manfred Buchner, München
25.02.1982 Oberstarzt d. R. Dr. Günter von Nordheim, Detmold
15.10.1982 Oberstarzt d. R. a. D. Dr. E. W. Schotten, Fritzlar
Oberstarzt Dr. Eugen Porcher, Pforzheim
Oberstabsarzt d. R. Dr. Karl Friedrich Kilian, Freiburg
Oberstabsveterinär d. R. Dr. Rudolf Braeuer, Gundelfingen
Medizinaldirektor a. D. Dr. Helmut Rinkel, Neu-Ulm
27.09.1984 Generalstabsarzt a. D. Dr. Wilhelm Schober, Bonn
Oberst a. D. Dipl.-Ing. James Papa, Lenk/Schweiz
Oberstarzt a. D. Dr. L. Salten, Bonn
Oberstarzt d. R. Prof. Dr. H.-Gerhard Heydenreich, Bielefeld
Oberstarzt d. R. Herbert Mahr, Bad Dürrheim
Oberstabsarzt d. R. Joachim H. Balde, Zierenberg
26.10.1985 Flottenarzt d. R. Dr. Peter Frenzel, Essen
25.10.1986 Assistenzarzt a. D. Dr. F. U. Braun, Rottweil
16.10.1987 Res. Kol-Arts Marcel de Haan, Veldhoven
Oberstarzt d. R. Prim. Dr. Michael Kurz, Zell am See/Österreich
Oberstarzt d. R. Dr. Günter Hanekopf, Hannover
Oberstabsarzt d. R. Dr. Wolfgang Glogger, München
Hauptmann Werner Schmitz, Münster
21.05.1988 Oberfeldapotheker a. D. Dr. rer. nat. W. Göpfert, Berg. Gladbach
21.10.1988 Flottenarzt d. R. Dr. Horst Cochanski, Kiel
Oberstarzt d. R. Dr. Hans Werner Straßburg, Bremen
Oberfeldapotheker d. R. Dr. Klaus Thaßler, Göttingen
Hauptmann d. R. Heinz-Jürgen Witzke, Bonn
13.10.1989 Generaloberstabsarzt a. D. Dr. Claus Voss, Rheinbach
Flottenarzt d. R. Dr. Heinz P. Brauer, Erftstadt
Hauptmann Kurt Rödel, Weinheim
17.07.1990 Generalstabsarzt a. D. Dr. Wolfgang Krawietz, Münster
12.10.1990 Hauptmann a. D. Ferdinand Müller, Saarlouis
16.10.1992 Oberfeldarzt d. R. Dr. Manfred Kunze, Lüneburg
Oberstarzt a. D. Dr. Hans-Edwin Gurn, Hannover
Oberstarzt d. R. Prof. Dr. Otfried Messerschmidt, München
Oberfeldarzt d. R. Prof. Dr. Winfried Pioch, St. Augustin
17.10.1992 Oberstarzt d. R. Dr. Wolf-J. Eichstädt, Wiesbaden
28.04.1993 Flottenarzt d. R. Prof. Dr. Hans-Volkhart Ulmer, Mainz
11.05.1993 Oberstarzt d. R. Dr. Joachim Neumann, Münster
12.05.1993 Oberfeldarzt a. D. Dr. Wolfgang Scholz, Hamburg
08.10.1993 Divisionär Dr. Hubert Hrabcik, Wien
Oberstarzt Dr. Frank Rauhut, Berlin
Oberstarzt d. R. Prof. Dr. Gerhard Jörgensen, Göttingen
05.02.1994 Oberstarzt d. R. Dr. Klaus Undeutsch, Erndtebrück
07.10.1994 Oberfeldveterinär Dr. Peter Schick, München
Oberstarzt d. R. Prof. Dr. Josef Stockhausen, Köln
Oberstleutnant-Arzt Dr. Alois Sattler, Graz
08.10.1994 Oberfeldapotheker Sönke Haustedt, Bad Zwischenahn
17.12.1994 Brigadier i. R. Hans-Peter Klettenhammer-Tischina, Wien
27.01.1995 Oberstarzt Dr. Eckart Luckmann, Hamburg
06.10.1995 Oberstarzt Dr. Wolfgang Dötsch, Mainz
Oberstarzt Dr. Walter Kating, Berlin
28.11.1995 Oberstabsarzt d. R. Priv.-Doz. Dr. Heinrich K. Geiss, Heidelberg
06.12.1995 Generalstabsarzt a. D. Dr. Wolfgang Scheunert, Oberschleißheim
Generalarzt Dr. Karsten Ewert, München
09.10.1998 Flottenarzt Dr. H.-Thomas Schmidt, Leipzig
11.11.1998 Oberstarzt a. D. Dr. Dietmar Leist, Hamm
30.10.1999 Flottillenapotheker Helmuth Euler, Jever
Oberstarzt a. D. Dr. Karl-Heinz Zeiss, Osnabrück
28.03.2000 Oberstarzt d. R. Prof. Dr. Karlheinz Wurster, Aschheim
23.08.2000 Oberstarzt Dr. Heinz Knoche, Düsseldorf
04.10.2000 Oberfeldarzt Dr. Brigitte Reisch, Bonn
Oberstarzt Prof. Dr. Wulf von Restorff, Koblenz
06.10.2000 Flottenarzt d. R. Dr. Axel Rambow, Frankfurt
07.10.2000 Oberstapotheker a. D. Michael Witt, Siegburg
24.07.2001 Oberfeldarzt d. R. Dr. Berthold Vogel, München
29.08.2001 Oberstarzt a. D. Dr. Klaus-Dieter Lange, Koblenz
24.10.2001 Generaloberstabsarzt Dr. Karl Wilhelm Demmer, Bonn
Oberstarzt Prof. Dr. Heinz Gerngroß, Ulm
21.06.2002 Oberstarzt Dr. Harald Harbich, Wien
08.11.2002 Generalstabsarzt a. D. Dr. Volker Grabarek, Pullach
Oberstveterinär a. D. Dr. Friedrich Wolf, Haimhausen
Frau Oberstabsarzt Dr. Barbara Schindler, Ingolstadt
09.10. 2003 Oberstarzt a. D. Dr. Klaus Dietrich, Hannover
30.07.2004 Barbara Schunck, Bonn
08.10.2004 Flottenapotheker Gregor Peller, Kiel
18.03.2005 Oberstapotheker Wolfgang Fengler, Neunkirchen-Seelscheid
13.01.2006 Flottenarzt a. D. Dr. Hartmut Nöldeke, Schortens
09.03.2006 Generalarzt Dr. Arno Roßlau, Bad Eilsen
12.10.2007 Flottenarzt Dr. Hans-Peter Klieser, Amberg
12.10.2007 Flottenarzt a. D. Dr. Harald Brünn, Schortens
10.10.2008 Flottenarzt Dr. Stephan Apel, Kiel
16.10.2009 Oberstarzt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Kunz, Ulm
14.10.2011 Flottenarzt Dr. Michael Storck, Bonn
12.10.2012 Oberstarzt Johann Anton Foyse, München
Oberfeldarzt Prof. Dr. Ralf Vollmuth, Würzburg
11.10.2013 Oberstarzt d. R. Dr. Gunter H. Rütter, Singapore
Oberst-Arzt Dr. Christian Rizzi, Wien
Oberfeldarzt Dipl.-Med. Thomas Houda, Schneeberg
Oberfeldarzt Dipl.-Med. Uwe Kraußer, Leinatal
04.03.2015 Generalstabsarzt Dr. med. Michael Tempel, Weinheim
15.03.2015 Oberstabsarzt d. R. Dr. med. Günter Haackert, Kaufungen
22.04.2015 Prof. Dr. Dr. Alexander Hemprich, Leipzig
16.10.2015 Oberstabsarzt Dr. med. Miriam Berg, Bassenheim
08.06.2016 Generalstabsarzt Dr. med. Dirk Raphael, Bonn
18.07.2018 Oberstarzt d. R. Dr. med. dent. Rüdiger Schott, Sparneck
14.03.2019 Oberstarzt Dr. med. dent. Klaus-Peter Benedix
11.10.2019 Oberstarzt a. D. Dr. med. Ernst-Jürgen Finke
23.10.2020 Admiralarzt Dr. med. Knut Reuter
Andreas Heidorn, BERLIN-CHEMIE AG
21.10.2023 Generalarzt Dr. med. Andreas Hölscher
Oberfeldarzt Dr. Florent Josse
Flottillenarzt Dr. Klaas Oltmanns
Oberfeldapotheker d. R. Thomas Schuler
Oberfeldarzt Dr. Heinrich Weßling
15.11.2024 Oberfeldarzt Dr. Guido Mühlmeier
Oberstabsarzt Dr. Sonja Förster
Oberstarzt d. R. a.D. Dr. Friedhelm Siebert
Stabsfeldwebel Patrick Förster
03.09.2025 Oberstapotheker Arne Krappitz
31.10.2025 Generalstabsarzt Dr. med. Hans-Ulrich Holtherm
Oberfeldarzt Dr. Dr. André Müllerschön
Oberstabsfeldwebel a. D. Bodo Pfeiffer
Oberstarzt Prof. Dr. med. Dirk Steinritz
Oberstveterinär Dr. med. vet. Katalyn Roßmann
Ehrenmedaille der DGWMP
Gestiftet durch die Gesellschaft am 11. Oktober 2012. Mit dieser Ehrenmedaille werden
Sanitätsoffizieranwärter und Offiziere des Militärfachlichen Dienstes für ihre herausragenden
Leistungen beim 6-monatigen Offizierlehrgang an der Sanitätsakademie
der Bundeswehr ausgezeichnet.
Preisträger
2013 Oberfähnrich Michael Clemens Peters
2014 Oberfähnrich André Meilick
Fahnenjunker Christian Kobusch-Granzow
2015 Obergefreiter SanOA Simon Metternich
Oberfähnrich Florian Neumayr
2016 Oberfeldwebel SanOA Anna Schnitter
Oberfähnrich Kristian Josias Palauneck
2017 Fähnrich SanOA Dominik Diller
Oberstabsbootsmann OA Andreas Striebe
2018 Leutnant Rebecca Graß
Fähnrich SanOA Nicole Posern
2019 Leutnant Saskia Nickel
Leutnant SanOA Lukas Braun
2020 Leutnant Lukas Grandjean
Fähnrich SanOA Rebekka Kube
2021 Stabsfeldwebel OA Alexander Hommes
Fahnenjunker SanOA Marcel Hack
2022 Leutnant Mario Zydeck
Leutnant SanOA Helena Göring
2023 Leutnant Dipl.-Musikl. Dipl. Mus. Tina Sidow
Fahnenjunker SanOA Laura Michaelis
Fahnenjunker Matthias René Grube
2024 Leutnant Stephanie Witte
Leutnant SanOA Maria Magdalene Sturm
Oberfeldwebel OA Johannes Peter
2025 Leutnant SanOA Maria Magdalena Sturm
Fähnrich SanOA Max Schmidt
Leutnant Pascal Nolden
Präsidium
01. Januar. 2026
Ehrenpräsident Generalarzt a. D.
Dr. med. Christoph Veit Tel. 0228 314216
Promenadenweg 26t E-Mail: ehrenpraesident@
53175 Bonn webmail.dgwmp.de
Präsident Oberstapotheker
Dr. rer. nat. Bernd Klaubert E-Mail: praesident@
Am Ziegelfeld 10 webmail.dgwmp.de
85405 Nandlstadt
Vizepräsidenten Generalarzt a.D.
Dr. Joachim Hoitz E-Mail: vizepraesident1@
Duvenstedter Triftweg 15 webmail.dgwmp.de
22397 Hamburg
Oberstapotheker
Dr. rer. nat. Klaudia Meyer-Trümpener
Am Solperts Garten 15 E-Mail: vizepraesident2@
40764 Langenfeld webmail.dgwmp.de
Oberfeldarzt
Dr. med. Sonja Förster E-Mail: vizepraesident3@
Susan-Sontag-Ring 15 webmail.dgwmp.de
89231 Neu-Ulm
Schatzmeisterin Oberstapotheker
Dr. Nadja Herkert E-Mail: schatzmeister@
Bahnhofstraße 35 webmail.dgwmp.de
56575 Weißenthurm
Beisitzer Oberstarzt Dr. med. dent. Sandra Chmieleck
Kdo SanDstBw Tel. 0261 896-23100 (d)
Von-Kuhl-Straße 50 E-Mail: chmieleck.sandra@
56070 Koblenz webmail.dgwmp.de
Generalarzt Dr. med. Thorsten Schütz
Andernacher Str. 100 Tel. 030 2004-24856 (d)
56070 Koblen E-Mail: schuetz.thorsten@
webmail.dgwmp.de
Hauptmann Stefan Hautz Tel. 02203 908-1648 (d)
Aldegreverwall 9 E-Mail: stefan.hautz@
59494 Soest webmail.dgwmp.de
Oberstabsarzt
Dr. Bela Haraszti Tel. 0152 28710237
Stadtbahnstraße 153c E-Mail: haraszti.bela@
22391 Hamburg webmail.dgwmp.de
Oberstabsbootsmann
Frank Lukoschus Tel. 0491 9195-3919 (d)
Heinrich-Siede-Straße 22a E-Mail: frank.lukoschus@
26655 Westerstede webmail.dgwmp.de
Oberstveterinär
Dr. med. vet. Michael Nippgen Tel. 0331 5861-200 (d)
ÜbwStÖffRechtlAufgSanDstBw Ost
Kaiser-Friedrich-Straße 49-61 E-Mail: nippgen.michael@
14469 Potsdam webmail.dgwmp.de
Oberstabsarzt
Dr. Nicole Meier Tel. 0175 4809191 (d)
Nelkenstr 18 E-Mail: nicole.meier@
85716 Unterschleißheim webmail.dgwmp.de
Oberstarzt
Dr. med. Christoph Güsgen Tel. 0261 281-22010 (d)
Hans-Herrmann-Straße 19 E-Mail: christoph.güsgen@
56112 Lahnstein webmail.dgwmp.de
Oberstleutnant d. R.
Dipl. oec. troph. Melanie Reichl Tel. 0911 27319258 (d)
Blankenburger Straße 45 E-Mail: Melanie.reichl@
16341 Panketal web.mail.dgwmp.de
Oberstarzt d. R. a. D.
Prof. Dr. med. Dr. rer. pol. Dipl.-Psych. Niels Bergemann
Schloss-Wolfsbrunnenweg 49/3 Tel. 05222 188-201
69118 Heidelberg E-Mail: niels.bergemann
@webmail.dgwmp.de
Oberleutnant
Maximilian Feigk, B. A. Tel. 0173 4927315 (p)
Hegermühlenstraße 54F E-Mail: Maximilian.feigk
15344 Strausberg @webmail.dgwmp.de
LZS (SanOA)
Frederick Alexander Hofmann Tel. 49 176 39901918 (p)
Haidweg 19a E-mail: Frederick.hofmann@
21039 Börnsen web.mail.dgwmp.de
Vorsitzende Leutnant SanOA Dt. SanOA e. V. Sarah Simon Tel. 0228 692096
Neckarstraße 2a/Dt. SanOA e. V. E-Mail: sarahsimon@
53175 Bonn @sanoaev.de
Ständige Gäste des Präsidiums*
Befehlshaber Generaloberstabsarzt Dr. Ralf Hoffmann
des ZSanDstBw und stv Befehlshaber UstgKod Bw
Tel.: 0228 5504 8010
E-Mail: UstgKdoBwBefhZSanDstBwStvBefh@bundeswehr.org
Bundes- Peter Katzmarek
Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Wehr-
medizin und Wehrpharmazie e. V.
Neckarstraße 2a
53175 Bonn
Tel. 0228 632420
Fax 0228 698533
E-mail: bundesgeschaeftsfuehrer@dgwmp.de
* mit beratender Stimme
Vorsitzende der Arbeitskreise
Geschichte und Ethik der Wehrmedizin
Oberstarzt
Prof. Dr. med. dent. Ralf Vollmuth Tel. 0331 9714–505 (d) ZMSBw E-Mail: akgeschichte@ Zeppelinstraße 127/128 webmail.dgwmp.de 14471 Potsdam
Wehrpharmazie
Oberstapotheker Tel. 089 1249-6600 (d)
Dr. rer. nat. Boris Mey E-Mail: akwehrpharmazie@
Dachauer Straße 128 webmail.dgwmp.de
80637 München
Zahnmedizin
Oberstarzt d. R.
Dr. med. dent. Christoph Kathke Tel. 030 7812206
Stauffenbergstraße 18 E-Mail: akzahnmedizin@
10785 Berlin webmail.dgwmp.de
Tiermedizin
Oberfeldveterinär
Dr. med. vet. Julia Fröhlich
BMVg EBU III 3 Bundesministerium
der Verteidigung Tel.: (0) 30 2004-24873 (d)
Andernacher Straße 100 E-Mail: aktiermedizin@
56070 Koblenz webmail.dgwmp.de
SanOffz MilFD
Hauptmann
Lars Hoffmann Tel. 4915202663248 (p)
Auf dem Flaggen 15 E-Mail: akoffzmilfd@
26419 Schortens NDS webmail.dgwmp.de
Einsatzmedizin (ARCHIS)
Oberstarzt
Dr. med. Christoph Güsgen Tel. 0261 281-22010 (d)
BwZKrhs Koblenz E-Mail: akarchis@
Rübenacher Straße 170 webmail.dgwmp.de
56072 Koblenz
Arbeitskreis konservativ tätiger Sanitätsoffiziere (ARKOS)
Oberstarzt
Dr. Nicole Müller Tel. 030 284-2801 (d)
BwKrhs Berlin E-Mail: akarkos@
Scharnhorststraße 13 webmail.dgwmp.de
10115 Berlin
Gesundheitsfachberufe
Oberstabsfeldwebel
Jürgen Kramer Tel. 09420 7541211 (d)
Äußere Frühlingstraße 8 E-Mail: akgesundheitsfachberufe@
94315 Straubing webmail.dgwmp.de
Junge Wehrmedizin
Oberstabsarzt
Jonas Oberhuber-Kurth E-Mail: akjungesanoffz@
In der Kofel 1-2 webmail.dgwmp.de
82481 Mittenwald
Offizier im TrpDst San
Oberleutnant
Maximilian Feigk, B. A. Tel. 0173 4927315 (p)
Hegermühlenstraße 54F E-Mail: akoffztrdstsan@
15344 Strausberg webmail.dgwmp.de
Arbeitskreis Psychosoziale Medizin und Netzwerke (AKPsychNetz)
Oberstarzt d. R.
Prof. Dr. Dr. Niels Bergemann Tel. 0172 8793649
Universität Trier E-Mail: akpsychnetz@
Johanniterufer 1 webmail.dgwmp.de
54292 Trier
Bereichsgruppe NORD
Vorsitzender:
Admiralarzt a. D.
Dr. med. Stephan Apel Tel. 04621 37892 (p)
Schleiweg 1c E-Mail: bgnord@
24857 Fahrdorf webmail.dgwmp.de
Gruppe: Vorsitzender:
Niederelbe/ Olaf Zube, MBA Tel. 040 6947-19400
Hamburg Oberstapotheker Fax 040 6947-19409
Lesserstraße 180/BwKrhs E-Mail: olafzube@
22049 Hamburg bundeswehr.org
Schleswig- Dr. med. Arne Müller
Holstein/ Oberstarzt Tel. 0431 71745-2300
Mecklenburg- Schweriner Straße 17A/ Fax 03831 683-219
Vorpommern SanUstgZ Kiel E-Mail:jenswisotzky@
24106 Kiel bundeswehr.org
Bereichsgruppe OST
Vorsitzender:
Flottenarzt
Dr. med. Joachim Koch (kommissarisch)
SanUstgZ Erfurt Tel. 0361 432–1200 (d)
Nissaer Weg 10 E-Mail: bgost@
99099 Erfur webmail.dgwmp.de
Gruppe: Vorsitzender:
Berlin-/ Dr. Tatjana Eberlein
Brandenburg Oberfeldarzt E-Mail: tatjanaeberlein@
Stauffenbergstraße 18/BMVg bmvg.bund.de
10785 Berlin
Sachsen/ Judith Mohr
Thüringen/ Oberstabsarzt E-Mail: judithmohr@
Sachsen-Anhalt Seehäuser Straße 60/SanVersZ bundeswehr.org
06567 Bad Frankenhausen
Bereichsgruppe SÜD
Vorsitzender:
Oberfeldarzt
Dr. med. dent. Dr. phil. André Müllerschön
SanVersZ Neubiberg Tel. 089 6004–4980 (d)
Werner-Heisenberg-Weg 39 E-Mail: bgsued
85579 Neubiberg @webmail.dgwmp.de
Gruppe: Vorsitzender:
München Prof. Dr. med. Dirk Steinritz
Oberstarzt Tel. 089 992692-2304 (d)
Neuherbergstraße 11/ E-Mail: dirksteinritz@
InstPharmToxBw bundeswehr.org
80937 München
Westbayern Dr. med. dent. Karl-Heinz Söldner
Oberfeldarzt Tel. 08341 92-4740 (d)
Apfeltranger Straße 15 E-Mail: karlheinzsoeldner
/SanVersZ @bundeswehr.org
87600 Kaufbeuren
Ostbayern Dr. med. Roland Vogl, MPH
Oberfeldarzt Tel. 089 089 1249-7441 (d)
Dachauer Straße 128/SanAkBw E-Mail: roland.vogl@web.de
80637 München
Nordbayern Dr. med. Ulrich Schwiersch (komm.)
Oberstarzt d. R. Tel. 0911 757178 (d)
91096 Möhrendorf E-Mail: u.schwiersch@gmx.de
Speckweg 14
Südbayern Dr. Torsten Eckardt
Gefreiter d. R. Tel. 0173 2004749 (p)
Becker-Gundahl-Straße 8 E-Mail: toeck1005@yahoo.de
81479 München
Bereichsgruppe SÜD-WEST
Vorsitzende:
Oberstabsarzt
Dr. med. Sonja Förster Tel. 0731 1710–1518 (d)
BwKrhs Ulm E-Mail: bgsuedwest@
Oberer Eselsberg 40 webmail.dgwmp.de
89081 Ulm
Gruppe: Vorsitzender:
Ulm Dr. med. Guido Mühlmeier Tel. 0731 1416803 (p)
Oberfeldarzt Tel. 0731 1710-1527 (d)
Oberer Eselsberg 40/ E-Mail: gmhno@t-online.de
BwKrhs/HNO
Nordbaden Dr. med. Hans-Jürgen Dick
Generalstabsarzt a. D. Tel. 07251 17797
Berliner Straße 84 Fax 07251 17797
76646 Bruchsal E-Mail: juergenhdick@yahoo.de
Nordwürttemberg z. Zt. nicht besetzt
Südbaden z. Zt. nicht besetzt
Südwürttemberg z. Zt. nicht besetzt
Bereichsgruppe MITTE-WEST
Vorsitzender:
Oberstleutnant
Stephan Wüsthoff Tel. 0160 93079238
EinsGesVers J3 EinsFü SG ZMZ San
Fontainengraben 150 E-Mail: mittewest@
53123 Bonn webmail.dgwmp.de
Gruppe: Vorsitzender:
Nord-Mittel-Hessen z. Zt. nicht besetzt
Rhein/Main Carsten Dehler
Oberstabsarzt d. R. Tel. 0179 7055016 (p)
An der Mohrsmühle 32 E-Mail: dehler@
65817 Eppstein orthopaeden-zentrum.de
Koblenz z. Zt. Nicht besetzt
Mosel-Saar- Dipl.-Pharm. Tamara Lugenbiel
Pfalz Stabsapotheker Tel. 0175 2948666 (p)
Zollstraße 4b E-Mail: tamaralugenbiel@
66453 Gersheim yahoo.de
Bereichsgruppe WEST
Vorsitzender:
Oberstarzt a. D.
Dr. med. Wolfgang Schardt Tel. 02241 341607
Am Sandberg 6 E-Mail: bgwest@
53757 Sankt Augustin webmail.dgwmp.de
Gruppe: Vorsitzender:
Bonn z. Zt. nicht besetzt
Nordrhein/ Dr. med. Wolfgang Schardt
Köln-Aachen Oberstarzt a. D. Tel. 02241 341607
Am Sandberg 6 Fax 02241 879636
53757 Sankt Augustin E-Mail: wmsj.schardt@
t-online.de
Nordrhein/ Prof. Dr. med. Hermann C. Römer
Düsseldorf Oberstarzt d. R. Tel. 0201 3195580 (d)
Altenessener Straße 442 Fax 0201 31955819 (d)
45329 Essen E-Mail: hc.roemer@gmx.de
Westfalen- Dr. med. Immo Niebel
Lippe/ Oberfeldarzt a. D. Tel. 05231 57838 (p)
Ostwestfalen Friedrich-Pieper-Straße 18 E-Mail: immo.niebel@
32760 Detmold t-online.de
Westfalen- Dr. med. Hans Hutsteiner
Lippe/ Oberstarzt a. D. Tel. 02583 4324 (p)
Westfalen Plöwener Straße 2 E-Mail: doc.hutsteiner@web.de
48336 Sassenberg
Bereichsgruppe NORD-WEST
Vorsitzender:
Flottillenarzt
Dr. med. Klaas Oltmanns Tel. 04488 50–8115 (d)
BwKrhs Westerstede E-Mail: bgnordwest@
Lange Straße 38 webmail.dgwmp.de
26655 Westerstede
Gruppe: Vorsitzender:
Niedersachsen/ z. Zt. nicht besetzt
Hannover
Weser-Ems/ Dr. med. Klaas Oltmanns
Westerstede Flottillenarzt Tel. 04488 50-8115 (d)
Lange Straße 38/BwKrhs Fax 04488 50-8139 (d)
26655 Westerstede E-Mail: klaas1oltmanns@
(kommissarisch) bundeswehr.org
Weser-Ems/ Dr. med. dent. Helmuth Köhnke
Osnabrück Oberstarzt d. R. a. D. Tel. 05401 45950 (p)
Schwedeldorfer Straße 7 E-Mail: koehnke-helmuth@
49124 Georgsmarienhütte t-online.de
Überregionale Gruppe SanOA und junge SanOffz
Vorsitzende:
Karla van der Vegt
Leutnant z. S. SanOA Tel. 0228 692096
Neckarstraße 2a/Dt. SanOA e. V. E-Mail: karlavandervegt
@sanoaev.de
Rechnungsprüfer
Oberstarzt a. D.
Dr. med. dent. Wolfgang Kollmann Tel. 0173 9009081 (p)
Am Geisenberg 27 E-Mail: drdentwk@web.de
65582 Diez
Hauptmann
Stefan Hautz Tel. 02203 908-1648 (d)
Zentrum für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe
Flughafenstraße 1 E-Mail: stefanhautz@
51147 Köln bundeswehr.org
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der
Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2 Vertragsabschluss
§ 3 Unsere Leistungen
Die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH führt Kongresse, Symposien, Tagungen und Weiterbildungen sowie die begleitenden Industrieausstellungen in Verbindung mit der Deutschen Gesellschaft für Wehrmedizin und Wehrpharmazie e. V. aus. Das Spektrum umfasst alle relevanten Themen rund um die Wehr-, Katastrophen- und Notfallmedizin sowie der Zahn- und Tiermedizin. Zum Teilnehmerkreis zählen die Angehörigen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, wie die Sanitätsoffiziere, Sanitätsoffizieranwärter (Studierende der Heilberufe) und Sanitätsoffiziere der Reserve. Die Buchung der Fortbildungsveranstaltungen erfolgt in der Regel online über unserer Internetseite www.dgwmp.de/veranstaltungen/.
§ 4 Hinweis zum Widerrufsrecht – Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht bis zum Veranstaltungstag ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH
Neckarstraße 2a, 53175 Bonn
E-Mail: bundesgeschaeftsstelle@dgwmp.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen unter Beachtung des § 5 „Stornierung / Rücktritt“ alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
§ 5 Stornierung / Rücktritt
Eine Stornierung der Anmeldung durch den Teilnehmer ist bis zu 5 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn möglich. Bei späterer Absage kann keine Erstattung erfolgen und
es werden 100 % der Gebühren für alle gebuchten Veranstaltungsteile fällig. Die Stornierungserklärung bedarf der Schriftform.
§ 6 Preise und Zahlung
§ 7 Pflichten der Teilnehmer
Sie sind verpflichtet Informationen, die im Rahmen der Anmeldung zu einer Veranstaltung von Ihnen zu
Ihrer Person angegeben werden, wahrheitsgemäß zu machen.
§ 8 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden für die Zwecke interner Weiterverarbeitung zur Planung, Durchführung und Abwicklung der angemeldeten Veranstaltung von der Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH unter strikter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeitet; Art 6 Ab.1 lit. b), c) EU-DSGVO.
Verantwortliche im Sinne der EU-DSGVO ist die
Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH
Neckarstraße 2a, 53175 Bonn
Tel.: 0228 53684662, Fax: 0228 698533
Amtsgericht Bonn – HRB 20548
Geschäftsführer: Peter Katzmarek
Personenbezogene Daten können Vor-/Nachnamen, Adress- und Kontaktdaten, Steuernummern beinhalten.
Abgesehen von gesetzlichen Speicherfristen, welche sich etwa aus der Abgabenordnung ergeben können, speichern wir personenbezogene Daten für maximal drei Jahre zum Jahresende ab letztmaliger Teilnahme an einer unserer Veranstaltungen/Bestellungen.
Betroffenenrechte wie die Rechte auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO), Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO), Löschung (Art. 17 EU-DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 EU-DSGVO) können durch Übersendung einer entsprechenden Nachricht an: Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH, ‚Datenschutz‘, Neckarstraße 2a, 53175 Bonn, Tel.: 0228 632420, Fax: 0228 53684662; eine entsprechende E-Mail schicken Sie bitte unter Verwendung des Betreffs ‚Datenschutzanfrage‘ an: kongressgesellschaft@dgwmp.de.
§ 9 Verkehrssicherungspflicht,
Haftungsbeschränkung des Veranstalters, Haftung des Vertragspartners
Die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH haftet vertraglich und außervertraglich nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit; dies gilt gleichermaßen für ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen und schließt Nebenpflichten mit ein.
Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen mitgebrachter Gegenstände und Ausstellungsobjekte einschließlich Softwareprodukten oder immaterieller Güter anlässlich oder gelegentlich der Veranstaltungen der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH ist nach vorstehender Maßgabe und Reichweite allgemein ausgeschlossen.
Eine etwaige Haftung für Garantieerklärungen, Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorvertragliche Haftung sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; derartige Erklärungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Für nicht vorsätzliche Schäden beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche mit dem Ende des Monats, in welchem der letzte Tag der Veranstaltung liegt.
§ 10 Urheberrechte
Die im Rahmen unserer Veranstaltungen ausgehändigten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH und der jeweiligen Referenten vervielfältigt oder gewerblich genutzt werden.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.
Für Kaufleute im Sinne des HGB gilt: Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Bonn vereinbart.
§ 12 Schriftformklausel, Salvatorische Klausel
Die Parteien vereinbaren für Ihr Vertragsverhältnis die Schriftform; dies gilt auch und insbesondere für Änderungen, Ergänzungen, Streichungen und Nebenerklärungen, einschließlich dieser Schriftformklausel.
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, vereinbaren die Parteien, dass dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in eine solche Bestimmung umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, beziehungsweise durch eine solche zu ersetzen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sponsoren und Aussteller
Veranstalter ist die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH
Neckarstraße 2a, 53175 Bonn, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ebenda
Tel.: 0228 53684662, Fax: 0228 698533
E-Mail: kongressgesellschaft@dgwmp.de
Internet: www.dgwmp.de
Das hierdurch abgegebene Angebot zum Vertragsschluss gilt nur dann als angenommen, wenn es nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich zurückgewiesen wurde.
Dies gilt nur für Sponsoren und Aussteller, deren Teilnahmezweck die Förderung der entsprechenden Veranstaltung und ihrer Inhalte zum Gegenstand hat; Anmeldungen zu etwaigen diametralen Teilnahmezwecken benötigen der ausdrücklichen Zulassung durch den Veranstalter.
Die Sponsoren-, Aussteller- und/oder Tagungsgebühren zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Soweit in der ausgestellten Rechnung keine abweichenden Angaben gemacht werden, muss die Zahlung per Überweisung auf folgende Kontoverbindung unter Angabe des Veranstaltungsdatums und -ortes sowie gegebenenfalls der Rechnungsnummer erfolgen:
Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH
Sparkasse KölnBonn
IBAN: DE93 3705 0198 1901 7947 09
BIC: COLSDE33XXX
Bei Stornierung einer Anmeldung durch den Aussteller und/oder Sponsor bis acht Wochen vor Veranstaltungstermin wird eine Stornierungsgebühr von 25 % der Sponsor- und/oder Ausstellergebühren sowie gegebenenfalls Teilnehmergebühren fällig. Bei entsprechender Stornierung im Zeitraum von acht Wochen bis vier Wochen vor Veranstaltungstermin wird eine Stornierungsgebühr von 50 % der Gebühren, ab vier Wochen vor Veranstaltungstermin 100 % der Gebühren fällig.
Für auf Veranlassung des Sponsors oder Ausstellers der Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH bereits entstandene zuordenbare Kosten kann diese zusätzlich ersetzt verlangen. Dem Kostenschuldner ist jeweils nachgelassen, den konkreten Nachweis zu erbringen, dass der Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH kein oder geringerer Schaden entstanden ist.
Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Stornierungserklärung bedarf der Schriftform.
Stellen mehrere natürliche und/oder juristische Personen an einem Stand gemeinsam aus, so haftet jede von ihnen als Gesamtschuldner der Stand- oder hiermit verbundenen Gebühren.
Für die Gesamtschuldner zuständiger Ansprechpartner gegenüber der Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH ist diejenige Person, die den Stand jener gegenüber angemeldet hat; diese Person ist auch für alle übrigen Gesamtschuldner empfangs- und zustellungsbevollmächtigt und nimmt gegenüber der Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH die Stellung als Vertreter für die übrigen Gesamtschuldner ein. Erklärungen gegenüber der anmeldenden Person gelten auch als solche gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern; dies gilt auch für einseitig empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH bittet um Verständnis, dass die Absage, Verschiebung oder Verkürzung einer Veranstaltung aus nicht zu vertretenden Gründen (z. B. mangelnde Teilnehmerzahl, kurzfristige Nichtverfügbarkeit des/der Referenten/Referentin(nen) ohne Möglichkeit eines Ersatzes, höhere Gewalt) vorbehalten bleibt. In jedem Fall bemüht sich die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH, Sponsoren und Aussteller über Absagen oder erforderliche Änderungen des Programms rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zu informieren. Im Falle der Absage einer Veranstaltung durch die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH werden an diese bereits gezahlte Gebühren erstattet.
Gleiches gilt im Falle einer Verschiebung der Veranstaltung durch die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH, wenn die andere Vertragspartei den Nachholtermin nicht wahrnehmen kann.
Im Falle einer notwendigen Verkürzung kann der Aussteller /Sponsor eine unter Berücksichtigung des entfallenden Zeitraumes quotierte Rückzahlung der für diese Veranstaltung an die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH geleisteten Zahlungen verlangen, solange und soweit sich diese nicht auf zeitunabhängige und gesondert ausgewiesene Positionen (z. B. generelle Druckkosten, Einrichtungskosten für Standflächen) beziehen.
In allen Fällen kann die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH mögliche ihr entstandene oder entstehende Bankgebühren von der Summe der Rückerstattung einbehalten. Weitergehende Ansprüche gegen die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
In Ausnahmefällen notwendig werdende Änderungen des Kongressprogramms, des Veranstaltungstermins, der Referenten oder des Veranstaltungsortes bleiben der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft in allgemein zumutbarem Umfang vorbehalten. Diesbezügliche Rückfragen beantwortet ausschließlich die Geschäftsleitung der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH.
Etwaige entsprechende Änderungen werden so früh wie möglich bekannt gegeben; Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH ist berechtigt, vom Vertrag mit dem Sponsor oder Aussteller ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen zurückzutreten, wenn dieser seinen wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere der Zahlung fälliger Gebühren nicht unverzüglich nachkommt. Eine vorangegangene ausdrückliche Zahlungserinnerung ist keine Voraussetzung eines entsprechenden Rücktritts durch die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH.
Hiervon unabhängig obliegt es aber dem jeweiligen Aussteller, seine Ausstellungsobjekte angemessen zu (ver-)sichern und gegebenenfalls – etwa bei Präsentationen im Außenbereich oder sonstig allgemein außerhalb der Ausstellungszeiten frei zugänglichen Bereichen – zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Objekte und Einhaltung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auf eigene Kosten zu ergreifen.
Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen mitgebrachter Gegenstände und Ausstellungsobjekte einschließlich Softwareprodukten oder immaterieller Güter anlässlich oder gelegentlich der Veranstaltungen der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH ist nach vorstehender Maßgabe und Reichweite allgemein ausgeschlossen.
Austeller und Sponsoren werden ausdrücklich aufgefordert, in der Ausstellung keine Wertgegenstände oder wichtige Materialien, z. B. Laptops, zurückzulassen und für eine etwaige Versicherung der Wertgegenstände, Ausstellungsobjekte oder Materialien selbst Sorge zu tragen.
Eine etwaige Haftung für Garantieerklärungen, Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorvertragliche Haftung sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; derartige Erklärungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Für nicht vorsätzliche Schäden beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche mit dem Ende des Monats, in welchem der letzte Tag der Veranstaltung liegt.
Sollte die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH durch Dritte (etwa dem Eigentümer des Veranstaltungsortes) für Schäden haftbar gemacht werden, die durch den Aussteller/Sponsor (einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen) verursacht wurden, kann ein Haftungsdurchgriff erfolgen; auf die Einrede der Vorausklage wird für derartige Fälle durch den Aussteller/ Sponsor ausdrücklich verzichtet.
Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung entsprechender Ansprüche durch Dritte gegen die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH verpflichtet sich der Sponsor/Aussteller, dem die Verursachung nach vorstehenden Maßgaben zuzurechnen ist, die Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH von Rechtsverfolgungskosten freizuhalten und einem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH beizutreten.
Die im Rahmen unserer Veranstaltungen ausgehändigten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung der Wehrmedizinischen Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH und der jeweiligen Referenten vervielfältigt oder gewerblich genutzt werden.
Im Übrigen verpflichtet sich jeder Ausstellender, Urheberrechte Dritter im Rahmen der Ausstellung und Präsentationen nicht zu verletzten.
Personenbezogene Daten werden für die Zwecke interner Weiterverarbeitung zur Planung, Durchführung und Abwicklung der angemeldeten Veranstaltung von der Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH unter strikter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeitet; Art 6 Ab.1 lit. b), c) EU-DSGVO.
Verantwortliche im Sinne der EU-DSGVO ist die
Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH
Neckarstraße 2a, 53175 Bonn
Tel.: 0228 53684662, Fax: 0228 698533
Amtsgericht Bonn – HRB 20548
Geschäftsführer: Peter Katzmarek
Personenbezogene Daten können Vor-/Nachnamen, Adress- und Kontaktdaten, Steuernummern beinhalten.
Abgesehen von gesetzlichen Speicherfristen, welche sich etwa aus der Abgabenordnung ergeben können, speichern wir personenbezogene Daten für maximal drei Jahre zum Jahresende ab letztmaliger Teilnahme an einer unserer Veranstaltungen/Bestellungen.
Betroffenenrechte wie die Rechte auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO), Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO), Löschung (Art. 17 EU-DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO) und Widerspruch (Art. 21 EU-DSGVO) können durch Übersendung einer entsprechenden Nachricht an: Wehrmedizinische Kongress- und Fortbildungsgesellschaft mbH, ‚Datenschutz‘, Neckarstraße 2a, 53175 Bonn, Tel.: 0228 632420, Fax: 0228 53684662; eine entsprechende E-Mail schicken Sie bitte unter Verwendung des Betreffs ‚Datenschutzanfrage‘ an: kongressgesellschaft@dgwmp.de.
Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.
Für Kaufleute im Sinne des HGB gilt: Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Bonn vereinbart.
Die Parteien vereinbaren für Ihr Vertragsverhältnis die Schriftform; dies gilt auch und insbesondere für Änderungen, Ergänzungen, Streichungen und Nebenerklärungen, einschließlich dieser Schriftformklausel.
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, vereinbaren die Parteien, dass dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in eine solche Bestimmung umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, beziehungsweise durch eine solche zu ersetzen.
Quelle: www.dgwmp.de